Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Tierarzthaftung im Rahmen der Ankaufsuntersuchung

Überraschende Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Tierarzthaftung beim Übersehen einer Erkrankung bei der Ankaufsuntersuchung
Zu OLG Düsseldorf Urteil vom 28.05.2009 8 U 84/08 (RdL 2010, 117-119)
Anmerkung: das OLG Düsseldorf hat hier u.a. über die grundsätzliche Frage der Sachwalterhaftung eines vom Käufer beauftragten Tierarztes entschieden. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf diesen Aspekt, die auch im Urteil aufgeworfene Frage der Gesamtschuld zwischen Tierarzt und Verkäufer, so wie Fragen, die tierärztliche Auskunft betreffend werden hier nicht dargestellt.
Die Klägerin verkaufte im Juli 2004 für 9.500 € ein Reitpferd an eine Käuferin. Der Beklagte Tierarzt hatte im Vorfeld des Kaufs im Auftrag der Käuferin eine klinische und röntgenologische Untersuchung durchgeführt und dabei keine erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt.
In einem Vorprozess mit der Käuferin als Klägerin vor dem Landgericht Essen war die jetzige Klägerin (Beklagte des Vorprozesses) im Mai 2006 zur Rücknahme des Pferdes und zur Rückzahlung des Kaufpreises so wie zur Zahlung von Aufwendungsersatz verurteilt worden. Aufgrund des tierärztlichen Sachverständigengutachtens im Vorprozess kam das Landgericht zu der Überzeugung, der Wallach litt schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an einer alten Gleichbeinfraktur des linken Hinterbeines, die zu einer Lahmheit bei Belastung führt, was eine Verwendung als Reitpferd ausschließt.
Die beklagte Verkäuferin verkündete daraufhin dem Tierarzt der Ankaufsuntersuchung (Beklagter des Folgeprozesses) den Streit. Im Folgeprozess vor dem Landgericht Duisburg trug die Klägerin vor, sie habe den Wallach nicht verkauft, wenn sie von der Verletzung des Pferdes Kenntnis gehabt hätte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ankaufsuntersuchung des Beklagten habe sie sich überhaupt erst auf den Vorprozess eingelassen. Der Beklagte behauptete, die Klägerin habe die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht infolge seiner Erklärungen verweigert, sondern weil ihr eigener Tierarzt ebenfalls einen einwandfreien Zustand des Wallachs festgestellt habe. Der Beklagte habe die Lahmheit nicht feststellen können, weil das Pferd im Zuge der Ankaufsuntersuchung infolge eines Hufgeschwüres nicht geritten werden konnte. Die Klägerin aber habe von der Lahmheit bei Belastung wissen müssen. Der Schaden der Klägerin sei nicht aufgrund seiner (fehlerhaften) Ankaufsuntersuchung entstanden.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz in Höhe des Aufwendungsersatzes, den sie an die Käuferin zahlen musste. Der beklagte Tierarzt beantragte Klageabweisung. Das Landgericht Duisburg gab der Klage im Wesentlichen statt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Die Berufung des Beklagten (Tierarzt) hat weit überwiegend Erfolg.
Hierzu sagt das OLG Düsseldorf:
Eine Sachwalterhaftung aus §§ 280 I, 311 III BGB setze voraus, dass der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe unmittelbar oder mittelbar – durch eine für ihn handelnde Person – an den Vertragsverhandlungen teilgenommen, im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst habe. Er müsse eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen haben. Eine so definierte Sachwalterhaftung lehnt das OLG hier ab, die von der Käuferin beauftragte Untersuchung habe nur dazu dienen sollen, die Käufer über den Gesundheitszustand des Pferdes zu informieren. Dafür dass der Beklagte die Vertragsverhandlungen in irgendeiner Weise beeinflusst habe bestünden keinerlei Anhaltpunkte.
Der Beklagte hafte auch nicht nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Nach herrschender Rechtsprechung werde lediglich im Falle der Kaufuntersuchung, bei der der Auftrag zur Begutachtung vom Verkäufer erteilt werde, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers angenommen. Diese Unterscheidung wird vom OLG Düsseldorf damit begründet, dass in diesem Falle Verkäufer und Tierarzt davon ausgehen müssten, dass der Käufer das Ergebnis der Untersuchung zur Grundlage seiner Entscheidung machen werde. Dieses Gutachten diene auch für den Tierarzt erkennbar dazu, den Käufer vor einer verfehlten Vermögensdisposition zu schützen.
Hiervon sei die Ankaufsuntersuchung, bei der Auftraggeber der Käufer ist, zu unterscheiden, bei dieser Konstellation könne ein erkennbares Interesse des Auftraggebers an der Einbeziehung des Verkäufers in den Schutzbereich des Gutachtervertrages nicht angenommen werden.
Anmerkung: Das OLG Düsseldorf hält an der Unterscheidung bei der Tierarzthaftung im Rahmen der Ankaufs-/ Kaufuntersuchung fest. Als Sachwalter soll der Tierarzt danach nur haften, wenn er vom Verkäufer beauftragt wird, nur dann soll eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehen.
Diese Rechtsprechung muss im Auge behalten werden, weil sie eine erhebliche Erleichterung für die Haftung des Tierarztes für ein Gutachten im Rahmen der Kaufuntersuchung darstellt. Die Unterscheidung des OLG – der Tierarzt haftet, wenn er vom Verkäufer beauftragt wird, weil später Käufer das Gutachten ihrer Kaufentscheidung zugrundelegen und er haftet nicht als Auftragnehmer des Käufers gegenüber dem Verkäufer, weil dieser nicht in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen ist – ist im Rahmen des § 311 III BGB nicht selbstverständlich.

Zu BGH Urteil vom 17.03.2009 AZ: VI ZR 166/08; Tierhalterhaftung § 833 BGB

Der Sachverhalt dieser höchstrichterlichen Entscheidung ist schnell erfasst:

Das Pferd der Pferdehalterin hat den beauftragten Tierarzt vor Zeugen beim rektalen Fiebermessen gegen den rechten Daumen getreten. Der behandelnde Tierarzt erlitt dadurch einen Trümmerbruch und verlangt Schadensersatz insbesondere für seinen Verdienstausfallschaden.

Die Klage des Tierarztes ist in der ersten Instanz abgewiesen worden und auch die Berufung war erfolglos. Die Revision hingegen war erfolgreich, das Berufungsurteil wurde aufgehoben, die Sache zurück verwiesen.

Zu Unrecht habe das OLG eine Haftung der Pferdehalterin gem. § 833 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr abgelehnt. Eine vollständige Haftungsfreistellung komme im Rahmen der Tierhalterhaftung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, sei eine Frage des Mitverschuldens gem. § 254 BGB und führe nicht zum Ausschluss der Tierhalterhaftung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung komme regelmäßig nicht in Betracht, wenn sich jemand aus beruflichen Gründen in eine Situation drohender Eigengefährdung durch die
spezifische Tiergefahr begiebe, ohne die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen. Der Tierarzt, der ein Pferd im Auftrag des Tierhalters medizinisch versorge, setze sich der Tiergefahr aus triftigem Grund aus, er müsse sich ihr aussetzen, wenn er seinen ärztlichen Auftrag und den Vertrag mit dem Tierhalter erfüllen wolle.

Den Ausführungen des Landgerichts und des Berufungsgerichts, wonach ein Anspruch aus Gefährdungshaftung ausscheide, wenn jemand das typische Risiko seines Berufes übernehme,
folgte der BGH nicht. In den Fällen, in denen derjenige, der vertragsgemäße Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen habe, fehlerhaft oder besonders risikoerhöhend handele, sei eine Abwägung der verschiedenen Verursachungsbeiträge gem. § 254 BGB vorzunehmen. Bei einem groben Eigenverschulden des Geschädigten könne danach die Haftung des Tierhalters ganz zurücktreten.

Für ein die Haftung minderndes Verschulden des Geschädigten sei regelmäßig der Schädiger (Pferdehalter) Darlegungs- und Beweispflichtig. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast habe der Geschädigte konkret zu seinem Handeln vorzutragen. Da dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen sei, inwiefern die Parteien zu einem etwaigen Mitverschulden des Klägers (Tierarzt) vorgetragen haben, sei für das Revisionsverfahren zu unterstellen, dass der Kläger ordnungsgemäß gehandelt habe.

Anmerkung:

Diese Grundsätze gelten ebenso für Hufschmiede, die während des Beschlagens verletzt werden; nicht unbedingt für Bereiter, die ein Pferd eigenverantwortlich in Beritt haben (OLG Nürnberg, VersR 1999,240, 241 – eigenverantwortliche Ausbildung eines Pferdes durch einen Trainer).

Zu beachten ist bei der vorliegenden Entscheidung, dass der BGH hier zu der Frage eines möglichen Mitverschuldens des Tierarztes nichts sagen konnte, weil hierzu in den vorangegangenen Instanzen nicht hinreichend vorgetragen worden ist.

Pferderecht für interessierte Reitsportler

Pferderecht für interessierte Reitsportler

Ab Mai 2011 biete ich für Reitvereine und Reitställe workshops zu den gängigen Problemen des Pferderechts an.

Anhand von Fallbeispielen werden wir uns einen Überblick über die Rechtsprechung zum Pferderecht erarbeiten. Neben aussagekräftigen Unterlagen werden die Teilnehmer am Ende der Veranstaltungsreihe anhand praxisnaher Pferdefälle ein Gespür für die einzelnen Probleme haben. Die Teilnehmer wissen für die Zukunft, worauf sie achten müssen, bevor „das Kind in den Brunnen fällt.“

In jeweils dreistündigen workshops werden folgende Themen vorgestellt:
Pferdekauf – Kaufvertrag und die Bedeutung der Pferdepapiere
Rückabwicklung von Pferdekaufverträgen
Tierärztliche Kaufuntersuchung – was bedeutet sie rechtlich und was ist, wenn der Tierarzt Befunde übersieht?
Tierärztliche Behandlungsfehler – welche Pflichten hat der Tierarzt und wann haftet er?
Pferdehalterhaftung – wann ist ein Pferd ein Nutztier, haftet der Pferdehalter gegenüber der Reitbeteiligung oder wenn das Pferd in Beritt gegeben wird und was muss bei der Haftpflichtversicherung beachtet werden?

Die workshops finden nach Absprache mit interessierten Reitvereinen / Reitställen entweder vor Ort oder im Schloß Rahe statt.