Kaufuntersuchung

Die Kaufuntersuchung hat im Rahmen der kaufrechtlichen Pferderechtsfälle im Zuge der neueren Rechtsprechung stark an Bedeutung gewonnen.

Der Begriff der Ankaufsuntersuchung im Vorfeld eines Pferdekaufs ist weit verbreitet. Man spricht von einer Ankaufsuntersuchung, wenn der Käufer der Auftraggeber des tierärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Pferdes im Rahmen eines Pferdekaufs ist. Von einer Verkaufsuntersuchung geht man aus, wenn der Verkäufer den Tierarzt mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

Der Begriff der Kaufuntersuchung ist wohl der treffendste Begriff für das tierärztliche Gutachten im Vorfeld oder im Zuge der Kaufvertragsverhandlungen über ein Pferd. Die Unterscheidung zwischen Verkaufs- und Ankaufsuntersuchung ist im Grunde überholt. Die Haftung des Tierarztes für die Richtigkeit seines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Pferdes ist gegenüber seinem Vertragspartner eindeutig. Die Haftung des Tierarztes gegenüber dem anderen Kaufvertragspartner, der die Kaufuntersuchung nicht in Auftrag gegeben hat, der aber denknotwendig ebenso wesentliche Schlüsse aus dem tierärztlichen Gutachten zieht, richtet sich nach § 311 III BGB. Als Sachwalter haftet der Tierarzt auch gegenüber Dritten, wenn der Verkäufer Auftraggeber des tierärztlichen Gutachtens ist, weil potentielle Käufer in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen sind. Ob auch der Verkäufer Ansprüche aus dem tierärztlichen Gutachten ableiten kann, das der Käufer in Auftrag gibt, ist fraglich und wird jedefalls vom OLG Düsseldorf verneint (bitte lesen Sie hierzu auch in der Rubrik News).

Es macht hinsichtlich der Tierarzthaftung im Rahmen der Kaufuntersuchung folglich einen Unterschied, wer Auftraggeber des Tierarztes ist. Der Tierarzt haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens im Rahmen seines Untersuchungsauftrags gegenüber Dritten neben seiner werkvertraglichen Haftung, wenn der Verkäufer ihn beauftragt hat als Sachwalter.

Manchmal übersehen Tierärzte Befunde oder das Pferd leidet an einer Erkrankung, die im Rahmen des Umfangs der durchgeführten Kaufuntersuchung nicht festgestellt wurde. Eine fehlerhafte Kaufuntersuchung bedingt eine Vielzahl an rechtlichen Fragestellungen.

Will der Käufer des Pferdes, das Pferd z.B. behalten und nur den Kaufpreis mindern, stellt sich die Frage, ob er den Tierarzt gesondert oder gleichzeitig verklagen kann. Hier ergeben sich prozessrechtliche Probleme, die im Einzelfall vorab zu klären sind.

Obwohl es besonders im Interesse der Pferdeverkäufer liegt, im Wege einer umfangreichen Kaufuntersuchung zu dokumentieren, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei ist, wird die Kaufuntersuchung häufig vom Käufer in Auftrag gegeben, der sich vor der finalen Kaufentscheidung einen Überblick über den Gesundheitszustand des Pferdes verschaffen will.