Grundsätzlich haften Pferdehalter und Tierhüter für Schäden, die das Pferd verursacht, umfänglich. Die Pferdehalterhaftung ist eine Gefährdungshaftung, d.h. es kommt nicht darauf an, ob der Halter bei der Beaufsichtigung des Pferdes alles richtig gemacht hat.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es für gewerblich genutzte Tiere. Der Pferdehalter, der die Pferde im Rahmen seiner Berufsausübung hält, hat die Möglichkeit, sich zu entlasten, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Haltung, der Überwachung und dem Einsatz des Pferdes beachtet hat. Hier ist zwischen einem Luxustier und einem Nutztier zu unterscheiden.
Der Haftungskomplex für Reitlehrer und Turnierveranstalter, aber auch für Tierhalter hat immer auch versicherungsrechtliche Bezüge. Es ist nicht nur wesentlich, dass Sie wissen, wofür Sie eigentlich haften sondern auch ob und wie Sie dieses Risiko versichern können.
Es gibt sehr verschiedene Pflichten für Turnierveranstalter, Reitanlagenbetreiber und Reitlehrer.
Für eine Rechtsberatung zu Ihrer Haftung oder einer möglichen Haftungsbegrenzung haben, können Sie mich gerne in meiner Kanzlei kontaktieren.