Pferdekaufrecht

Der Pferdekauf ist in meinem Pferderechtsdezernat ein zentrales Thema mit einerseits hoch emotionalen Momenten auf Seiten der Pferdekäuferinnen und Pferdekäufer und knallharten Wirtschaftsfaktoren für Pferdehändler und Pferdehändlerinnen, Pferdeverkäuferinnen und Pferdeverkäufer. Ich vertrete regelmäßig entweder die eine oder andere Seite und bin vertraut mit den jeweiligen Sichtweisen und sämtlichen rechtlichen Voraussetzungen.

Grundsätzlich sieht das Pferdekaufrecht sowohl den Rücktritt vom Pferdekaufvertrag als auch die Kaufpreisminderung vor, beide Gestaltungsrechte des Pferdekäufers sind die Sachmangelhaftung des Pferdeverkäufers und haben die gleichen Voraussetzungen. Traditionell spricht man vom  Gewährleistungsrecht.

In den vielen Jahren meiner Spezialisierung spielte und spielt der Pferdekauf und der Pferdekaufvertrag eine zentrale Rolle.

Sachmangel eines Pferdes

Weicht ein Pferd von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab oder ist es aufgrund einer negativen Abweichung für die vertraglich vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ungeeignet, stellt sich zunächst die Frage, ob ein kaufrechtlicher Sachmangel des Pferdes vorliegt, der Sachmangelhaftungsansprüche gegen den Pferdeverkäufer rechtfertigt. 

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt nicht jede negative Abweichung einen kaufrechtlichen Sachmangel dar. Das gilt nicht einmal dann, wenn ein oder mehrere Röntgenbefund/e bei dem Pferd festgestellt werden.

Hinzutreten muss eine klinische Auffälligkeit, die auf die festgestellten Befunde zurückgeführt werden kann.

Im Einzelfall kann dies eine komplexe und im Rechtsberatungsgespräch kleinschrittig zu ermittelnde Voraussetzung sein.

Pferdekauf als Verbrauchsgüterkauf

Viele Rechtsfragen ergeben sich aus der Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts auf den Pferdeverkauf, es macht einen erheblichen Unterschied, ob ein Pferd von einem Unternehmer gem. § 14 BGB oder einem Verbraucher gem. § 13 BGB gekauft wird.

Ein Unternehmer ist grundsätzlich eingeschränkt bei der Vereinbarung eines Sachmangelhaftungsausschlusses es gelten die Einschränkungen der §§ 474 ff BGB.

Ein Verbraucher hingegen kann im Rahmen der Vertragsfreiheit viel vereinbaren, er ist anders als der Unternehmer nur den Einschränkungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen §§ 305 ff BGB unterworfen, wenn er einen Formularvertrag verwendet.

Auch die Frage zu welchem Zeitpunkt der Sachmangel eines Pferdes vorgelegen haben muss und wer die Beweislast dafür trägt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff BGB vorliegen oder nicht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob auf dem schriftlichen Kaufvertrag z.B. der Verkäufer als Privatperson mithin als Verbraucher deklariert ist, maßgeblich ist, ob er tatsächlich Unternehmer im Rechtssinne ist.

Der Pferdekäufer oder die Pferdekäuferin muss die Unternehmereigenschaft, des Vertragspartners jedoch voll beweisen, wenn dies für ihn oder sie günstig ist, das kann teilweise kleinschrittig  sein und wird oft unterschätzt. Die Rechtsprechung ist in der Frage der Beweisanforderungen für den Vollbeweis der Unternehmereigenschaft nicht einheitlich. Die Paramater hierzu habe ich Ihnen auf meiner Rechtsprechungsseite zusammengestellt. Die Beweislastverteilung im Verbrauchsgüterkauf weicht deutlich von einem privaten Pferdeverkauf ab.

Grundsätzlich gilt: werden Sachmangehaftungsansprüche aus einem Pferdekaufvertrag geltend gemacht, muss das Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. normalerweise bei der Übergabe des Pferdes vom Verkäufer an den Käufer sachmangelhaft gewesen sein.

Das gilt dann nicht, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, dann wird vermutet, dass der Sachmangel bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag, wenn sich der behauptete Sachmangel des Pferdes innerhalb von 6 Monaten ab dem Gefahrübergang zeigt.

Das klingt leicht, ist es aber nicht. Denn es gibt einerseits die Rückausnahme, wenn der Sachmangel nach § 477 Abs. 1 BGB mit der Art des sachmangelhaften Zustandes unvereinbar ist und andererseits ist nicht jede negative Abweichung eines Pferdes als Sachmangel im kaufrechtlichen Sinne anzusehen.

Außerdem haben sich etliche Gerichte mit der Frage beschäftigt, ob bereits ein Mangelsymptom ausreicht, um die Sachmangelhaftigkeit eines Pferdes zu begründen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Röntgenbefund oder mehrere Röntgenbefunde den Sachmangel eines Pferdes begründen, auch wenn keine klinischen Symptome auftreten.

Schauen Sie dazu in meine FAQs und die Rechtsprechungshinweise im Bereich News. 

Leicht ist bei dem einzigartigen Wesen Pferd als Kaufsache überhaupt nichts. 

Nacherfüllung im Pferdekauf

Liegt ein kaufrechtlicher Sachmangel bei einem Pferd vor, d.h. weicht es erheblich von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ab, wird oft dem rechtlichen Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB zu wenig Wert beigemessen.

Das kann fatale Folgen haben, je nachdem auf welcher Seite des Pferdekaufvertrages man steht.

Grundsätzlich kann jeder Pferdeverkäufer und jede Pferdeverkäuferin im Falle der Sachmangelhaftigkeit  eines Pferdes nacherfüllen, die Nacherfüllung im Pferdekaufrecht kennt zwei Wege, die Nachbesserung und Ersatzlieferung eines gleichwertigen Pferdes. Ob eine Nachbesserung möglich oder eine Ersatzlieferung unzumutbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Zumutbarkeit einer Ersatzlieferung ist eine wiederkehrende Frage im Pferderechtsdezernat.