Pferdeeinstellvertrag

Pferdeeinstellungsvertrag (Pferdepensionsvertrag / Pferdeeinstellvertrag)

Ob mündlich oder schriftlich geschlossen, bietet der Pferdeeinstellungsvertrag einige rechtliche Besonderheiten.

Landläufig wird die Meinung vertreten, der Pferdeeinstellungsvertrag sei ein Mietvertrag, in aller Regel schreiben Pferdeeinsteller auf ihren Überweisungsträger als Verwendungszweck „Stallmiete“. In dieser Absolutheit ist dies nicht zutreffend, der Pferdeeinstellungsvertrag weist zwar Elemente des Mietrechts auf, er ist jedoch nach der Rechtsprechung als Verwahrungsvertrag einzustufen. Dies ist im Rahmen der Haftung des Pferdepensionsbetriebes, der Kündigungsfristen, des Vermieterpfandrechts und insbesondere der Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bedeutsam.

Haftung des Pferdepensionsbetriebes:

Es liegt in der Natur der Sache, dass Pferdepensionsbetriebe ihre Haftung im Wege der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrem Pferdepensionsvertrag – oder Pferdeeinstellungsvertrag so weit wie möglich ausschließen wollen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass ein vollständiger Haftungsausschluss im Wege der AGB nicht zu vereinbaren ist, diese Klauseln sind nur allzu häufig unwirksam und es gelten die gesetzlichen Regeln. Grundsätzlich ist es für einen Pferdepensionsbetrieb nicht möglich, sich auf einen im Wege der AGB vereinbarten Haftungsausschluss zu verlassen.

Dies ist insbesondere deshalb wesentlich, weil die Betriebshaftpflichtversicherung den Obhutsschaden, d.h. den Schaden am eingestellten Pferd i.d.R. nicht abdeckt. Dieses Risiko kann zwar zusätzlich versichert werden, aber es gelten Deckungsobergrenzen und die spezifischen Versicherungen sind sehr kostenintensiv.

Pferdepensionsbetriebe sind einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt, das in die wirtschaftliche Betrachtung des Betriebes eingestellt werden muss. Reitboden, Weideeinzäunung, aufgestellte Hindernisse, konkrete Gestaltung und Ausführung der Pferdeboxen und nicht zuletzt die Fütterung bergen hohe Verletzungsrisiken für die eingestellten Pferde.

Bei Fragen zur Haftung des Pferdepensionsbetriebes oder der Vertragsgestaltung insbesondere in Gestalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Pferdeeinstellvertrages stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.