Frequently Asked Questions
Ich möchte einen Bauernhof kaufen, um dort mit meinen Pferden zu leben. Ich möchte in einer Scheuen Boxen einrichten und auf einer zugehörigen Wiese einen reitplatz bauen. Darf ich das?
Ob Sie in diesem Bauernhof wohnen und ihre Pferde in der bestehenden Scheune halten dürfen, hängt entscheidend davon ab, ob dieser „Resthof“ im bauplanungsrechtlichen Außenbereich oder im Rahmen des Bebauungszusammenhanges liegt. Entsprechendes gilt für den Bau eines Reitplatzes, hier empfiehlt sich in jedem Fall vor dem Kauf eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde zu stellen.
Ich habe ein 5-jähriges Pferd verkauft, das nach kurzer Zeit begonnen haben soll, beim Reiten zu blockieren und zu steigen. Die Pferdekäuferin will es zurückgeben und verlangt den Kaufpreis zurück. Kommt sie damit durch?
Meine Antwort ist vielleicht, grundsätzlich hängt die Beantwortung dieser Frage davon ab, ob Sie Pferdehändler oder Unternehmer bei der Vermarktung von Pferden sind und ob sie das Pferd an eine Verbraucherin verkauft haben. Gibt es einen Schriftlichen Pferdekaufvertrag und wenn ja, haben Sie einen bestimmten Leistungsstand oder Gesundheitszustand vereinbart? Weiterhin ist zu prüfen, ob die Ursache der vorgetragenen Rittigkeitsprobleme aus einer Gesundheitseinschränkung resultieren. Entscheidend wird hier sein, wer was beweisen muss.
Meine Tierärztin hat mein Pferd in unserem Reitstall auf Kolik behandelt und eine Darmverlagerung übersehen. Mein Pferd wurde zu spät in die Pferdeklinik eingeliefert und ist während der Operation an einer Darmverschlingung gestorben. Haftet die Tierärztin für ihren Behandlungsfehler?
Das kommt drauf an. Zunächst muss ermittelt werden, ob ihre Tierärztin, die Darmverlagerung hätte erkennen müssen, dann liegt ein Befunderhebungsfehler vor. Die Beweislast dafür tragen Sie. Weiterhin muss ermittelt werden, ob ein sofortiges Eingreifen der Tierärztin, ihr Pferd hätte retten können. Je nachdem helfen Ihnen hier Beweiserleichterungen. Weiterhin spielt es eine Rolle, ob Ihr Pferd tatsächlich wegen der zur späten Einlieferung in die Pferdeklinik gestorben ist oder ob dies auch hätte passieren können, wenn das Pferd schon früher in die Pferdeklinik verbracht worden wäre.
Ich habe vor 8 Monaten ein Pferd gekauft, bei dem sich letzten Monat gezeigt hat, dass es an einer Atemwegserkrankung, dem equinen Asthma leidet, ist das ein Sachmangel?
Die Antwort ist vielleicht, inzwischen zeigen einige Pferde in der Population Symptome des equinen Asthmas. Entscheidend ist, ob ihr Pferd dadurch so stark in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, dass es erheblich von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit oder wenn Sie keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, von der vertraglich vorausgesetzten Nutzung abweicht.
Mein vor 7 Monaten gekauftes Pferd begann vor 2 Wochen zu lahmen, es wurde eine Insertionsdesmopathie des Fesselträgers festgestellt, kann ich den Kaufvertrag rückabwickeln?
Eher nicht. Typischerweise kann eine Insertionsdesmopathie im Bereich der Sehnen zu jedem Zeitpunkt auftreten, es wird ausgesprochen schwer zu beweisen, dass dieses schwerwiegende Sehnenproblem schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.
Ich bin Pferdewirtschaftsmeister, habe eine Reitanlage, bilde Pferde aus und gebe Reitunterricht, ich verkaufe mein Pferd, dass ich selbst ausgebildet und bis in die schwere klasse auf Reitturnieren vorgestellt habe, kann ich das Pferd privat verkaufen?
Ja, wenn Sie nicht regelmäßig Verkaufspferde am Markt anbieten und ihre gewerbliche Tätigkeit den Pferdehandel nicht beinhaltet.
Ich bin Ärztin und habe mein Pferd bei einem Pferdezüchter gekauft, der sehr viele Pferde verkauft, auf dem Kaufvertrag steht, es ist ein Vertrag unter Privatpersonen. Kann ich mich auf die verbraucherschützenden Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrechts berufen?
Ja, wenn Sie beweisen können, dass der Pferdezüchter seine Zuchtpferde regelmäßig am Markt anbietet und vermarktet.
Ich habe ein Pferd bei einem Pferdehändler gekauft, ich fühle mich betrogen, das Pferd ist schwer krank, ich möchte mit diesem Menschen nichts mehr zu tun haben, Kann ich sofort den Kaufpreis mindern?
Nein. Sie müssen gem. § 439 BGB zunächst eine Frist zur Nacherfüllung setzen.
Ich bin Reitlehrer und Pferdeausbilder ich habe mein Pferd an eine Kundin verkauft, die es jetzt aufgrund der Behauptung eines mir nicht bekannten Röntgenbefundes im Knie rückabwickeln möchte. Was kann ich tun?
Sie können zunächst das Pferd einer Mängelüberprüfung unterziehen und sich selbst einen Überblick verschaffen.
Ich will mein privates Pferd verkaufen, kann ich die Sachmangelhaftung ausschließen?
Ja das können Sie. Sie müssen bei der Verwendung eines vorformulierten Pferdekaufvertrages nur das AGB-Recht beachten.
Ich bin Pferdehändler, wie kann ich meine Haftung für Sachmängel begrenzen.
Eine wirksame Begrenzung ihrer Sachmangelhaftung gegenüber Unternehmern ist möglich. Gegenüber Verbrauchern gestalten Sie die Begrenzung der Sachmangelhaftung am besten in einem individualvertraglichen Pferdekaufvertrag über die vereinbarte Beschaffenheit. In Formularverträgen muss das AGB-Recht beachtete werden. Verkaufen Sie das Pferd an einen Verbraucher, müssen Sie zwingend die verbraucherschützenden Vorschriften beachten, andernfalls sind die entsprechenden Regelungen unwirksam.
Der Tierarzt hat bei meinem Pferd eine Ankaufsuntersuchung gemacht und dabei zwei Engstellen im Bereich des Rückens übersehen, haftet er dafür?
Sofern der ankaufsuntersuchende Tierarzt Röntgenbefunde übersieht und nicht aufführt, die das Pferd zum Untersuchungszeitpunkt hat, ist sein Gutachten über den Gesundheitszustand dieses Pferdes falsch und er haftet dem Grunde nach dann, wenn Sie das Pferd im Vertrauen auf dieses Gutachten oder wegen dieses Gutachtens gekauft haben. Ob Sie einen Schadensersatzanspruch haben, hängt auch davon ab, das Pferd tatsächlich dadurch beeinträchtigt ist.
Ich habe mein Pferd aufgrund einer vom Pferdeverkäufer beauftragten Verkaufsuntersuchung gekauft, das Pferd hatte aber eine COPD im Fesselgelenk, die die ankaufsuntersuche Tierärztin in ihrem Bericht nicht erwähnt hat. Kann ich sie in Anspruch nehmen?
Ja, grundsätzlich haftet die Tierärztin für Fehler ihres Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Pferdes auch Ihnen als Pferdekäufer gegenüber, wenn Sie auf das Gutachten vertraut haben und das Pferd aufgrund dieses Gutachtens gekauft haben.
Ich bin Pferdewirtschaftsmeister, habe eine Reitanlage, bilde Pferde aus und gebe Reitunterricht, ich verkaufe mein Pferd, dass ich selbst ausgebildet und bis in die schwere klasse auf Reitturnieren vorgestellt habe, kann ich das Pferd privat verkaufen?
Ja, wenn Sie nicht regelmäßig Verkaufspferde am Markt anbieten und ihre gewerbliche Tätigkeit den Pferdehandel nicht beinhaltet.
Ich bin Ärztin und habe mein Pferd bei einem Pferdezüchter gekauft, der sehr viele Pferde verkauft, auf dem Kaufvertrag steht, es ist ein Vertrag unter Privatpersonen. Kann ich mich auf die verbraucherschützenden Regelungen des Verbrauchsgüterkaufrechts berufen?
Ja, wenn Sie beweisen können, dass der Pferdezüchter seine Zuchtpferde regelmäßig am Markt anbietet und vermarktet.
30.09.2026
Rechtsprechungsübersicht aus dem Pferdekaufrecht
I Ankaufsuntersuchung / Verkaufsuntersuchung
Haftung des ankaufsuntersuchenden Tierarztes als Gesamtschuldner neben dem Verkäufer:
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 136/11
Der Käufer eines Pferdes muss den als Gesamtschuldner Aus Sachmangelhaftung haftenden Pferdeverkäufer nicht zur Schadensminderung zuerst oder gleichzeitig mit dem Tierarzt in Anspruch nehmen, der wegen eines falschen Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Pferdes haftet. Der Käufer eines Pferdes kann den Tierarzt direkt in Anspruch nehmen.
Haftung des kaufuntersuchenden Tierarztes aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:
OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25)
Der kaufuntersuchende Tierarzt haftete hier gegenüber dem Pferdekäufer auf Schadensersatz wegen der Fehlerhaftigkeit seines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Pferdes , weil er für den Verkäufer eines Pferdes Röntgenbilder angefertigt, diese aber nicht ausgewertet und befundet hatte, die einen Befund zeigten.
„Zwar sei hier der Verkäufer Auftraggeber der Untersuchung gewesen, die Pflichtverletzung betreffe aber insbesondere auch die Interessen der Käuferin, die sich auf die Untersuchung verlassen hatte. Bei Ankaufsuntersuchungen seien die Käufer regelmäßig in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen, denn in der Regel sei allen Beteiligten klar, dass die Untersuchung für das Kaufgeschäft als Entscheidungshilfe diene. Sie erfüllten daher alle Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.“
Haftung des ankaufsuntersuchenden Tierarztes gegenüber dem Käufer neben dem Verkäufer, wenn der Käufer das Pferd aufgrund des Gutachtens erworben hat. Zur Frage der Gesamtwirkung eines mit dem Verkäufer im Prozess getroffenen Vergleiches gegenüber dem als Gesamtschuldner haftenden Tierarzt:
BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11
Leitsätze:
- Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.
- Beruht der fehlerhafte Befund darauf, dass der Tierarzt einen Mangel des Pferdes nicht erkannt oder seinem Vertragspartner nicht mitgeteilt hat, haftet er mit dem zu Schadensersatz oder Rückgewähr verpflichteten Verkäufer des Pferdes als Gesamtschuldner.
- Einem mit einem Gesamtschuldner geschlossenen Vergleich kommt eine beschränkte Gesamtwirkung nur zu, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben, den Gesamtschuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009 I-8 U 84/08
Anmerkung: das OLG Düsseldorf hat hier u.a. über die grundsätzliche Frage der Sachwalterhaftung eines vom Käufer beauftragten Tierarztes entschieden. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf diesen Aspekt, die auch im Urteil aufgeworfene Frage der Gesamtschuld zwischen Tierarzt und Verkäufer, so wie Fragen, die tierärztliche Auskunft betreffend werden hier nicht ausführlich dargestellt.
Die Klägerin verkaufte im Juli 2004 für 9.500 € ein Reitpferd an eine Käuferin. Der Beklagte Tierarzt hatte im Vorfeld des Kaufs im Auftrag der Käuferin eine klinische und röntgenologische Untersuchung durchgeführt und dabei keine erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt.
In einem Vorprozess mit der Käuferin als Klägerin vor dem Landgericht Essen war die jetzige Klägerin (Beklagte des Vorprozesses) im Mai 2006 zur Rücknahme des Pferdes und zur Rückzahlung des Kaufpreises, sowie zur Zahlung von Aufwendungsersatz verurteilt worden. Aufgrund des tierärztlichen Sachverständigengutachtens im Vorprozess kam das Landgericht zu der Überzeugung, der Wallach litt schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an einer alten Gleichbeinfraktur des linken Hinterbeines, die zu einer Lahmheit bei Belastung führt, was eine Verwendung als Reitpferd ausschließt.
Die beklagte Verkäuferin verkündete daraufhin dem Tierarzt der Ankaufsuntersuchung (Beklagter des Folgeprozesses) den Streit. Im Folgeprozess vor dem Landgericht Duisburg trug die Klägerin vor, sie habe den Wallach nicht verkauft, wenn sie von der Verletzung des Pferdes Kenntnis gehabt hätte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ankaufsuntersuchung des Beklagten habe sie sich erst auf den Vorprozess eingelassen. Der Beklagte behauptete, die Klägerin habe die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht infolge seiner Erklärungen verweigert, sondern weil ihr eigener Tierarzt ebenfalls einen einwandfreien Zustand des Wallachs festgestellt habe. Der Beklagte habe die Lahmheit nicht feststellen können, weil das Pferd im Zuge der Ankaufsuntersuchung infolge eines Hufgeschwüres nicht geritten werden konnte. Die Klägerin aber habe von der Lahmheit bei Belastung wissen müssen. Der Schaden der Klägerin sei nicht aufgrund seiner (fehlerhaften) Ankaufsuntersuchung entstanden.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz in Höhe des Aufwendungsersatzes, den sie an die Käuferin zahlen musste. Der beklagte Tierarzt beantragte Klageabweisung. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage im Wesentlichen statt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Die Berufung des Beklagten (Tierarzt) hat weit überwiegend Erfolg.
Hierzu sagt das OLG Düsseldorf:
Eine Sachwalterhaftung aus §§ 280 I, 311 III BGB setze voraus, dass der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe unmittelbar oder mittelbar – durch eine für ihn handelnde Person – an den Vertragsverhandlungen teilgenommen, im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst habe. Er müsse eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen haben. Eine so definierte Sachwalterhaftung lehnt das OLG hier ab, die von der Käuferin beauftragte Untersuchung habe nur dazu dienen sollen, die Käufer über den Gesundheitszustand des Pferdes zu informieren. Dafür, dass der Beklagte die Vertragsverhandlungen in irgendeiner Weise beeinflusst habe, bestünden keinerlei Anhaltpunkte.
Der Beklagte hafte auch nicht nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Nach herrschender Rechtsprechung werde lediglich im Falle der Kaufuntersuchung, bei der der Auftrag zur Begutachtung vom Verkäufer erteilt werde, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers angenommen. Diese Unterscheidung wird vom OLG Düsseldorf damit begründet, dass in diesem Falle Verkäufer und Tierarzt davon ausgehen müssten, dass der Käufer das Ergebnis der Untersuchung zur Grundlage seiner Entscheidung machen werde. Dieses Gutachten diene auch für den Tierarzt erkennbar dazu, den Käufer vor einer verfehlten Vermögensdisposition zu schützen.
Hiervon sei die Ankaufsuntersuchung, bei der Auftraggeber der Käufer ist, zu unterscheiden, bei dieser Konstellation könne ein erkennbares Interesse des Auftraggebers an der Einbeziehung des Verkäufers in den Schutzbereich des Gutachtervertrages nicht angenommen werden.
Anmerkung: Das OLG Düsseldorf hält an der Unterscheidung bei der Tierarzthaftung im Rahmen der Ankaufs-/ Kaufuntersuchung fest. Als Sachwalter soll der Tierarzt danach nur haften, wenn er vom Verkäufer beauftragt wird, nur dann soll eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehen.
Mithin nimmt das OLG eine erhebliche Erleichterung für die Haftung des Tierarztes für ein Gutachten im Rahmen der Kaufuntersuchung an, wenn der Käufer eines Pferdes dies in Auftrag gibt. Die Unterscheidung des OLG – der Tierarzt haftet gegenüber dem Käufer, wenn er vom Verkäufer mit der Kaufuntersuchung beauftragt wird, weil später Käufer das Gutachten ihrer Kaufentscheidung zugrunde legen und er haftet nicht als Auftragnehmer des Käufers gegenüber dem Verkäufer, weil dieser nicht in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen ist. Das ist im Anwendungsbereich des § 311 III BGB nicht selbsterklärend.
II Sachmangelhaftung / Gewährleistung beim Pferdekauf
Der Bundesgerichtshof hat wesentliche Urteile für die Pferderechtspraxis im Bereich des Pferdekaufrechts gefällt, anhand derer und mit einigen Beispielen ein Einblick in die Pferderechtsprechungspraxis zur Sachmangelhaftigkeit eines Pferdes und zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt diese vorgelegen haben muss und zur Frage der Beweislastverteilung eine Orientierung gegeben werden kann:
BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16
Nach Abschluss des Pferdekaufvertrages und zeitnah nach der Übergabe finden Einigkeit der Vertragsparteien und Freude des Käufers über das neue Pferd oft ein jähes Ende, wenn bei dem neuen Sportpartner Pferde Rittigkeitsprobleme (z. B. Lahmheit oder Widersetzlichkeit) auftreten und der Tierarzt einen Röntgenbefund feststellt.
Mögliche Abhilfe aus Sicht des Pferdekäufers: Die Sachmangelhaftung des Verkäufers
Dem Pferdekäufer stehen gegen den Pferdeverkäufer gem. §§ 433, 434 ff. BGB, Sachmangelhaftungsansprüche Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz zu. Sofern die persönliche Bindung zum Pferd noch nicht zu sehr ausgeprägt ist, strebt der Käufer in der Regel die Rückgabe des Pferdes bzw. des Kaufpreises und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags an (Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440 BGB). Voraussetzung für eine derartige Rückabwicklung, aber auch für alle anderen Sachmangelrechte, ist zunächst die Sachmangelhaftigkeit des Pferdes.
Röntgenbefund als Sachmangel?
Für den juristischen Laien, insbesondere aus der Käuferperspektive betrachtet, scheint der Fall eindeutig. Das Pferd hat einen von der Idealnorm abweichenden Röntgenbefund, sodass an der Mangelhaftigkeit des Pferdes vermeintlich kein Zweifel besteht. Im vorstehenden Urteil hat der Bundesgerichtshof seine Position, dass eine negative Abweichung von der physiologischen Idealnorm, sprich ein tierärztlicher festgestellter Röntgenbefund eines Pferdes, ohne nachweisbare klinische Auswirkungen, keinen Sachmangel darstellt, nochmals deutlich gemacht und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Hinsichtlich des Röntgenbefundes ist es dabei unerheblich, ob es sich um einen häufig z. B. Kissing-Spines oder selten auftretenden Befund handelt.
Beschaffenheitsvereinbarung
Eine Ausnahme lässt der Bundesgerichtshof nur dann zu, wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine explizite Beschaffenheit des Pferdes vereinbart haben. Aus diesem Grund sollten die Vertragsparteien an dieser Stelle einen Blick in den Kauvertrag werfen. Sofern die Vertragsparteien keine explizite Beschaffenheit des Pferdes, z. B. frei von negativen Röntgenbefunden, vertraglich vereinbart haben, stellt ein von der Idealnorm negativ abweichender Röntgenbefund, ohne dass weitere klinische Auffälligkeiten hinzutreten, deren Ursache dieser Röntgenbefund ist, keinen Sachmangel dar. Hervorzuheben ist zudem, dass dies – ohne Einschränkungen – auch für hochpreisige Sportpferde (im Fall des BGH 500.000,00 €) gilt. Im Fall hatten die Parteien weder direkt noch konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.
Ausschluss von physiologischen Abweichungen
Möchte der Käufer die Inkaufnahme von jedweden physiologischen Abweichungen von der Idealnorm vermeiden, sollte er eine derart gelagerte explizierte Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Pferdes in den Kaufvertrag aufnehmen. Haben die Vertragsparteien jedoch keine derartige Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag vereinbart, so kann der Käufer nicht erwarten, dass er ein Pferd erhält, das der Idealnorm entspricht. Der Verkäufer muss ohne explizite Beschaffenheitsvereinbarung lediglich dafür einstehen, „dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird.“
Auswirkungen für die Praxis!
Mit dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof die Sachmangelhaftung des Verkäufers in einem angemessenen Rahmen. Denn bei Lebewesen sind Abweichungen vom physiologischen Idealzustand häufig anzutreffen. Dies würde zu einer ausufernden und nicht sachgerechten Haftung des Verkäufers führen. Zugleich hat das Urteil des Bundesgerichtshofs, die Bedeutung einer Ankaufsuntersuchung (AKU) gestärkt. Denn ein Pferd mit einem nachteiligen Röntgenbefund, der nicht im Untersuchungsprotokoll der AKU aufgeführt war, kann nicht ohne weiteres rückabgewickelt werden.
Anmerkung:
In dieser Entscheidung hat der BGH darüber hinaus klar entschieden, dass auch ein selbständiger Pferdeausbilder und Trainer sein privat genutztes und vorgestelltes Pferd verkaufen kann, ohne bei diesem Verkauf Unternehmer im Rechtsinne zu sein.
Entscheidend sind hier wie immer die Umstände des Einzelfalles! Dem oben vereinfacht dargestellten, vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall lag kein Verbrauchsgüterkauf zugrunde. Aus diesem Grund trug der Käufer hier die vollständige Beweislast in zwei Richtungen, er musste beweisen, dass die Mangelerscheinung (hier: Rittigkeitsdefizite, das könnte aber auch eine Lahmheit sein) auf den bei dem Pferd vorliegenden Röntgenbefund (der im Protokoll der AKU nicht aufgeführt war) in der Halswirbelsäule zurückzuführen ist und dass dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (i.d.R. Übergabe des Pferdes) vorlag. Hier konnte der Käufer zwar beweisen, dass der Befund in der HWS bei Gefahrübergang vorgelegen hatte, aber er konnte nicht beweisen, dass dieser Befund Auslöser der Rittigkeitsprobleme des Pferdes war, das konnte der vom Gericht bestellte veterinärmedizinische Sachverständige nicht bestätigen.
Wie oben anschaulich dargestellt hatten die Parteien keine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen (z.B. als Dressurpferd in der schweren Klasse einsetzbar oder frei von negativen Röntgenbefunden), die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte führen können.
Ganz anders ist die Frage der Beweislastverteilung für die Sachmangelhaftigkeit im Verbrauchsgüterkauf:
Im Jahre 2016 hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (Rechtssache Faber) seine Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff BGB geändert. Das hat insbesondere Auswirkungen auf die Beweislastverteilung gem. § 476 (jetzt § 477) BGB. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (zum Gebrauchtwagenkauf) ist es ausreichend, wenn der Käufer als Privatperson eine Mangelerscheinung innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe beweisen kann. Der Käufer braucht nicht mehr die Ursache dieser Mangelerscheinung zu beweisen und er braucht auch nicht zu beweisen, dass die Ursache der Mangelerscheinung bei Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden war.
Der Verkäufer muss nunmehr vollständig beweisen, dass die vorgetragene Mangelerscheinung bei Übergabe des Pferdes nicht vorhanden war.
Dem folgend ein Beispiel eines Falles vor dem Landgericht Köln:
Die private Käuferin eines vierjährigen Pferdes nimmt den Verkäufer, einem selbstständigen Pferdeausbilder und Trainer, der planmäßig am Markt auftritt, in dem er ab und zu Pferde zum Verkauf anbietet, 6 Monate nach der Übergabe des Pferdes auf Rückabwicklung in Anspruch, weil das gekaufte Pferd jetzt an einer „Insertionsdesmopathie“ des Fesselträgerursprungs leidet und lahmt. Der beklagte Pferdeverkäufer hatte in dem Rechtsstreit vorgetragen, dass das Pferd bis zur Übergabe weder an einer Lahmheit gelitten hatte noch es sonst irgendwelche Anzeichen einer Fesselträgerproblematik gegeben hatte. Weiterhin trete eine solche Erkrankung häufig durch kurzfristige Überlastung oder einfaches Umknicken plötzlich auf.
Der BGH-Rechtsprechung zum Verbrauchsgüterkauf folgend schreibt das Landgericht Köln in einem Hinweisbeschluss:
„Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel, Steigen und Lahmheit aufgrund einer Insertionsdesmopathie wurden ausreichend vorgetragen, so dass die Anwendung der Vermutung gem. § 477 BGB grundsätzlich eröffnet wäre. Die Vermutungswirkung ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits deshalb ausgeschlossen, falls die von der Klägerin geltend gemachten Mängel tatsächlich typischerweise jederzeit auftreten könnten. … Daraus ergibt sich, dass der Beklagte /Pferdeverkäufer) die Mangelfreiheit des streitgegenständlichen Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen hätte.“
So entschied das OLG Rostock (und zuvor das LG Stralsund), dass es einer privaten Käuferin eines bei einem Pferdehändler gekauften 4-jährigen Dressurreitponys (Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag: Einsatz in Dressurprüfungen) nicht gelungen sei zu beweisen, auf welchen der erhobenen Befunde (Spatbefunde in beiden Sprunggelenken, HWS-Befund, Strahlbeinbefunde) die bereits 14 Tage nach der Übergabe aufgetretene Lahmheit zurückgeführt werden könne. Das OLG Rostock wies die Klage der Pferdekäuferin ab, indem es die Vermutung (zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate, so wird vermutet, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag) für nicht anwendbar hielt, weil es dem vorgetragenen Sachmangel (Röntgenbefunde und Lahmheit) keinen Krankheitswert entnehmen konnte. Das OLG Rostock war schlicht nicht gewillt, die europarechtskonforme Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Pferdekauf zu übertragen. Auch die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung „Dressurpferd“ änderte für das OLG Rostock entgegen der vom BGH vertretenen Auffassung nichts daran.
BGH, Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 266/06
Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Sachmangelhaftigkeit eines Pferdes mit Röntgenbefunden (hier: Kissing-Spines) ohne klinische Auffälligkeit:
„Zur „üblichen“ Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse – erworbene oder genetisch bedingte – Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56).“
Es kommt also nach dem BGH darauf an, dass die erhobenen befunde, klinische Auffälligkeiten verursachen bzw. Krankheitswert haben.
BGH, Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18
Mit dieser Entscheidung bekräftigt der BGH erneut seine Auffassung, dass ohne eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung ein Pferd dann nicht sachmangelhaft ist, wenn es aufgrund von physiologischen Abweichungen (hier: Vorerkrankung Rippenfraktur, ausgeheilt) vom physiologischen Idealzustand abweicht, aber keine die Nutzung einschränkenden klinischen Auffälligkeiten zeigt. „die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.“
In diesem Urteil stellt der BGH, ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen sondern ein Lebewesen, so dass bei ausgeheilten Vorerkrankungen eines Pferdes nicht auf die Rechtsprechung zu verkauften Unfallfahrzeugen zurückgegriffen werden soll. Entscheidend ist für den BGH, die Gefahr der alsbaldigen Erkrankungen und das Auftreten klinischer Auffälligkeiten aufgrund eines erhobenen Befundes (hier: ausgeheilte Rippenfraktur),
III Nacherfüllung
§ 439 BGB, Frist zur Nacherfüllung, Nacherfüllung und Ersatzlieferung, Mängelüberprüfung, Zumutbarkeit der Ersatzlieferung
Der BGH betont, dass beim Pferdeverkauf grundsätzlich eine Ersatzlieferung eines gleichwertigen Pferdes in Betracht kommt. Ob im Einzelfall eine Ersatzlieferung unzumutbar ist, muss anhand der Besonderheiten des Einzelfalls entscheiden werden.
BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – VIII ZR 124/09
„Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass bei einem Stückkauf – um einen solchen handelt es sich auch im vorliegenden Fall beim Kauf des Ponys „D“ – die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist; ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (BGHZ 168, 64 ff., Ls. b) sowie Tz. 18 ff., 23).“
BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08
Recht des Verkäufers auf Untersuchung/Mängelüberprüfung:
Dieses Urteil befasste sich mit den formellen Voraussetzungen, die ein Pferdekäufer erfüllen muss, bevor er wegen eines Sachmangels des Pferdes vom Pferdekaufvertrag zurücktreten kann.
Der Kern des Urteils: Der BGH stärkte das Recht des Verkäufers auf gesetzliche Nacherfüllung (das sogenannte „Recht zur zweiten Andienung“). Wenn der Käufer behauptet, das Pferd habe einen Sachmangel (z. B. Lahmheit oder eine Erkrankung), muss er dem Verkäufer die Gelegenheit geben, das Tier zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Die Bedeutung: Ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz ist in der Regel erst dann zulässig, wenn der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und ihm physisch die Möglichkeit gegeben hat, die Berechtigung der Mängelrüge vor Ort zu prüfen. Verweigert der Käufer dies, so verliert er seine Sachmangehaftungsansprüche.
26.03.2018
Rechtsprechung zum Pferdekauf (2018)
Kaufrechtsupdate zum Pferdekauf,
Einblicke in den Pferdekaufrechtsdschungel der anwaltlichen Praxis

Von Jennifer Stoll
Rechtsanwältin
und
Julia Oidtmann mag.iur
wissenschaftliche Mitarbeiterin
In den Jahren 2016 und 2017 hat der Bundesgerichtshof zwei wesentliche Urteile für die Pferderechtspraxis im Bereich des Kaufrechts gefällt, anhand derer wir mit einigen Beispielen einen Einblick in die Rechtsprechungspraxis zur besseren Orientierung für Reitsportler, Trainer und alle Pferdeliebhaber geben wollen.
- Fallbeispiel: nach BGH Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16
Der Kaufvertrag ist unterschrieben, Käufer und Verkäufer haben sich über den Kauf bzw. Verkauf des Pferdes geeinigt. Der Übergabe des Pferdes an seinen neuen Eigentümer steht nichts mehr im Wege und die Freude, insbesondere auf Seiten des Käufers, könnte kaum größer sein. Die Einigkeit der Vertragsparteien und Freude des Käufers über das neue Pferd enden jedoch meist dann, wenn bei dem neuen Sportpartner Rittigkeitsprobleme (z. B. Lahmheit oder Widersetzlichkeit) auftreten und der Tierarzt einen (Röntgen-)Befund feststellt.
Mögliche Abhilfe: Die Sachmangelhaftung des Verkäufers
In dieser misslichen Lage stehen dem Käufer, aufgrund der Sachmangelhaftung des Verkäufers (§§ 434 ff. BGB), von Gesetzes wegen verschiedene Rechte zu. Sofern, die persönliche Bindung zum Pferd noch nicht zu sehr ausgeprägt ist, strebt der Käufer in der Regel die Rückgabe des Pferdes bzw. des Kaufpreises und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags an (Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440 BGB). Voraussetzung für eine derartige Rückabwicklung, aber auch für alle anderen Sachmangelrechte, ist zunächst die Mangelhaftigkeit des Pferdes.
(Röntgen-)Befund als Sachmangel?
Für den juristischen Laien, insbesondere aus der Käuferperspektive betrachtet, scheint der Fall eindeutig. Das Pferd hat einen von der (Ideal-)Norm abweichenden (Röntgen-)Befund, sodass an der Mangelhaftigkeit des Pferdes vermeintlich kein Zweifel besteht. Ganz so einfach ist dies jedoch nicht. In seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik hat der Bundesgerichtshof seine Position, dass eine negative Abweichung von der physiologischen (Ideal-)Norm, sprich ein tierärztlicher (Röntgen-)Befund, ohne nachweisbare klinische Auswirkungen, keinen Sachmangel darstellt, nochmals deutlich gemacht und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Hinsichtlich des (Röntgen-)Befundes ist es dabei unerheblich, ob es sich um einen häufig (z. B. Kissing-Spinnes) oder selten auftretenden Befund handelt.
Beschaffenheitsvereinbarung
Eine Ausnahme lässt der Bundesgerichtshof nur dann zu, wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine explizite Beschaffenheit des Pferdes vereinbart haben. Aus diesem Grund sollten die Vertragsparteien an dieser Stelle einen Blick in den Kauvertrag werfen. Sofern die Vertragsparteien keine explizite Beschaffenheit des Pferdes, z. B. frei von negativen Röntgenbefunden, vertraglich vereinbart haben, stellt ein von der (Ideal-)Norm negativ abweichender (Röntgen-)Befund, ohne dass weitere Auswirkungen nachgewiesen werden können, keinen Sachmangel dar. Hervorzuheben ist zudem, dass dies – ohne Einschränkungen – auch für hochpreisige Sportpferde (im Fall des BGH 500.000,00 €) gilt. Im Fall hatten die Parteien weder direkt noch konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.
Ausschluss von physiologischen Abweichungen
Möchte der Käufer die Inkaufnahme von jedweden physiologischen Abweichungen von der (Ideal-)Norm vermeiden, sollte er eine derart gelagerte explizierte Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Pferdes in den Kaufvertrag aufnehmen. Haben die Vertragsparteien jedoch keine derartige Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag vereinbart, so kann der Käufer nicht erwarten, dass er ein Pferd erhält, das der (Ideal-)Norm entspricht. Der Verkäufer muss ohne explizite Beschaffenheitsvereinbarung lediglich dafür einstehen, „dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird.“
Auswirkungen für die Praxis!
Mit dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof die Sachmängelgewährleistung des Verkäufers in einem angemessenen Rahmen. Denn bei Lebewesen sind Abweichungen vom physiologischen Idealzustand häufig anzutreffen. Dies würde zu einer ausufernden und nicht sachgerechten Haftung des Verkäufers führen. Zugleich hat das Urteil des Bundesgerichtshofs, die Bedeutung einer Ankaufsuntersuchung (AKU) gestärkt. Denn ein Pferd mit einem nachteiligen (Röntgen-)Befund, der nicht im Untersuchungsprotokoll der AKU aufgeführt war, kann nicht ohne weiteres rückabgewickelt werden.
Julia Oidtmann Mag. Iur
Wissenschaftliche Mitarbeiterin
Anmerkung:
In dieser Entscheidung hat der BGH darüber hinaus klar entschieden, dass auch ein selbständiger Pferdeausbilder und Trainer sein privat genutztes und vorgestelltes Pferd verkaufen kann, ohne bei diesem Verkauf Unternehmer im Rechtsinne zu sein.
Entscheidend sind hier wie immer die Umstände des Einzelfalles! Dem oben vereinfacht dargestellten, vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall lag also kein Verbrauchsgüterkauf zugrunde. Aus diesem Grund trug der Käufer hier die vollständige Beweislast in zwei Richtungen, er musste beweisen, dass die Mangelerscheinung (hier Rittigkeitsdefizite, das könnte aber auch eine Lahmheit sein) auf den bei dem Pferd vorliegenden Röntgenbefund (der im Protokoll der AKU nicht aufgeführt war) in der Halswirbelsäule zurückzuführen ist und dass dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (i.d.R. Übergabe des Pferdes) vorlag. Hier konnte der Käufer zwar beweisen, dass der Befund in der HWS bei Gefahrübergang vorgelegen hatte, aber er konnte nicht beweisen, dass dieser Befund Auslöser der Rittigkeitsprobleme des Pferdes war, das konnte der vom Gericht bestellte veterinärmedizinische Sachverständige nicht bestätigen.
Wie oben anschaulich dargestellt hatten die Parteien keine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen (z.B. als Dressurpferd in der schweren Klasse einsetzbar oder frei von negativen Röntgenbefunden), die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte führen können.
Praxistipp: Beschaffenheitsvereinbarung:
Ab einer gewissen Kaufpreisklasse wie hier mit einem Kaufpreis in Höhe von 500.000,00 € sollte auch wegen des neuen Röntgenleitfadens in der Praxis über entsprechende Beschaffenheitsvereinbarungen – positiv wie negativ – verhandelt werden. Diese regeln bereits bei Kaufvertragsschluss nach Verhandlung der Parteien auf Augenhöhe die kaufrechtlich geschuldete Beschaffenheit eines Pferdes und werden immer wichtiger.
- Fallbeispiele Verbrauchsgüterkauf
Im Jahre 2016 hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes seine Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff BGB geändert. Das hat insbesondere Auswirkungen auf die Beweislastverteilung gem. § 476 (jetzt § 477) BGB. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (zum Gebrauchtwagenkauf) ist es ausreichend, wenn der Käufer als Privatperson eine Mangelerscheinung innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe beweisen kann. Der Käufer braucht nicht mehr die Ursache dieser Mangelerscheinung zu beweisen und er braucht auch nicht zu beweisen, dass die Ursache der Mangelerscheinung bei Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden war.
Der Verkäufer muss nunmehr vollständig beweisen, dass die vorgetragene Mangelerscheinung bei Übergabe des Pferdes nicht vorhanden war.
Beispiel aus einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Köln:
Die private Käuferin eines vierjährigen Pferdes nimmt den Verkäufer, einem selbstständigen Pferdeausbilder und Trainer, der planmäßig am Markt auftritt, in dem er ab und zu Pferde zum Verkauf anbietet, 6 Monate nach der Übergabe des Pferdes auf Rückabwicklung in Anspruch, weil das gekaufte Pferd jetzt an einer „Insertionsdesmopathie“ des Fesselträgerursprungs leidet und lahmt. Der beklagte Verkäufer hatte in dem Rechtsstreit vorgetragen, dass das Pferd bis zur Übergabe weder an einer Lahmheit gelitten hatte noch es sonst irgendwelche Anzeichen einer Fesselträgerproblematik gegeben hatte. Weiterhin trete eine solche Erkrankung häufig durch kurzfristige Überlastung oder einfaches Umknicken plötzlich auf.
Der neuen BGH Rechtsprechung zum Verbrauchsgüterkauf folgend schreibt das Landgericht Köln in einem Hinweisbeschluss:
„Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel, Steigen und Lahmheit aufgrund einer Insertionsdesmopathie wurden ausreichend vorgetragen, so dass die Anwendung der Vermutung gem. § 477 BGB grundsätzlich eröffnet wäre. Die Vermutungswirkung ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits deshalb ausgeschlossen, falls die von der Klägerin geltend gemachten Mängel tatsächlich typischer Weise jederzeit auftreten könnten. … Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Mangelfreiheit des streitgegenständlichen Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen hätte.“
Man könnte jetzt denken, für die anwaltliche Praxis sei die Bearbeitung derartig gelagerter Fälle klar und eindeutig. Leider ist das in Pferderechtsdezernaten nicht ohne Weiteres der Fall, denn es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen der Gerichte, die nicht einheitlich entscheiden.
So entschied das OLG Rostock (und zuvor das LG Stralsund) im vergangen Jahr, dass es einer privaten Käuferin eines bei einem Pferdehändler gekauften 4 jährigen Dressurreitponys (Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag: Einsatz in Dressurprüfungen) nicht gelungen sei zu beweisen, auf welchen der erhobenen Befunde (Spatbefunde in beiden Sprunggelenken, HWS Befund, Strahlbeinbefunde) die bereits 14 Tage nach der Übergabe aufgetretene Lahmheit zurückgeführt werden könne. Das OLG Rostock wies die Klage der Pferdekäuferin ab, indem es die Vermutung (zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate, so wird vermutet, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag) für nicht anwendbar hielt, weil es dem vorgetragenen Sachmangel (Röntgenbefunde und Lahmheit) keinen Krankheitswert entnehmen konnte. Das OLG Rostock war schlicht nicht gewillt, die europarechtskonforme Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Pferdekauf zu übertragen. Auch die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung „Dressurpferd“ änderte für das OLG Rostock entgegen der im 1. Fallbeispiel vom BGH vertretenen Auffassung nichts daran.
Praxistipp: Pferdekaufrechtsfälle sind deshalb Einzelfallentscheidungen, weil ein Lebewesen Kaufgegenstand ist und die Rechtsprechung im Einzelfall die Besonderheiten des Lebewesens berücksichtigt, das eine Vielzahl physiologischer Besonderheiten aufweist und einer Vielzahl physiologischer und psychischer Veränderungen unterworfen wird. Im Verfahren sind regelmäßig die Veterinärmediziner das „Zünglein an der Waage“.
Zum Abschluss bilden wir den oben dargestellten Fall des BGH geringfügig um, wir unterstellen der Verkäufer sei als selbstständiger Pferdeausbilder auch Pferdehändler und damit Unternehmer im Rechtssinne, dann läge ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) vor und der Käufer müsste nach der Rechtsprechung des BGH nur beweisen, dass sich eine Mangelerscheinung (§ 434 BGB) innerhalb der ersten 6 Monate gezeigt habe, die die Verwendung des Pferdes negativ einschränkt.
Wie würden Sie entscheiden?
Reicht es aus, dass bei diesem 500.000,00 € Pferd negative Röntgenbefunde der HWS innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten sind?
Das dürfte mit dem BGH zu verneinen sein, denn die Röntgenbefunde stellen ohne klinische Auffälligkeit für sich genommen keinen Sachmangel dar. Daran wird wohl (aller Voraussicht nach) auch künftig die geänderte Rechtsprechung des BGH zum Verbrauchsgüterkauf nichts ändern.
Aber: Die Klägerin hatte im 1. Fall ja auch umfassend Rittigkeitsprobleme wie Steigen vorgetragen und unter Beweis gestellt.
Hätte die Klägerin nach der aktuellen europarechtskonformen Rechtsprechung zum Verbrauchsgüterkauf dann auch beweisen müssen, dass die Röntgenbefunde Ursache des Steigens sind?
Nach der zuvor dargestellten Auffassung des OLG Rostock ja, nach der zuvor dargestellten Auffassung des LG Köln voraussichtlich nein!
Fazit: Nach allen Auffassungen wären in allen Beispielen die Pferde im kaufrechtlichen Sinne sachmangelhaft gewesen, wenn klinische Auffälligkeit veterinärmedizinische nachprüfbar auf die erhobenen Befunde hätten zurückgeführt werden können.
Last but not least!
Augen auf beim Pferdeverkauf!
Gerade im hochpreisigen Segment ist es immer noch üblich, dass im Rahmen von Pferdeverkäufen zum Teil hohe Provisionen an Vermittler und Trainer gezahlt werden. Die Provisionen werden oft in den Kaufpreis eingepreist und werden teilweise Käufern nicht offengelegt. Diese Praxis ist u.a. Gegenstand eines Urteils des OLG Celle (und zuvor des LG Hannover) gewesen. Versteckte Provisionszahlungen halten gerichtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sie gegenüber dem Käufer nicht offen gelegt werden und an Personen gezahlt werden, die das besondere Vertrauen der Käufer (z.B. Tierarzt, Trainer) genießen.
Entsprechende (Pferde-)Kaufverträge können bereits alleine aus diesem Grund rückabgewickelt werden.
Solche Provisionszahlungen haben gleichwohl teilweise eine Daseinsberechtigung, müssen künftig aber in rechtlich zulässiger Weise anders vereinbart werden, wenn der Kaufvertrag dauerhaft Bestand haben soll.
Ankaufsuntersuchung – Kaufuntersuchung – Pferdekaufvertrag
Beantwortung der Fragen zum Thema Ankaufsuntersuchung/ Kaufuntersuchung (Rechtsanwältin Jennifer Stoll, Aachen)
1. Warum ist die KU wichtig? Wer muss sie bezahlen? Wie schützt sie Verkäufer und Käufer?
Zunächst sollte begrifflich zwischen Kaufuntersuchung und Ankaufsuntersuchung unterschieden werden. Man spricht von Kaufuntersuchung, wenn ein Verkäufer eines Pferdes das Gutachten über den Gesundheitszustand eines Pferdes in Auftrag gibt und von Ankaufsuntersuchung, wenn das Gutachten von einem Pferdekäufer im Vorfeld eines Kaufvertragsschlusses in Auftrag gegeben wird.
Rechtlich und damit praktisch bedeutsam ist diese Frage wegen der abweichenden Haftung des beauftragten Tierarztes für die Richtigkeit seines Gutachtens. Dieser haftet nur gegenüber dem Käufer, der ihn beauftragt hat. Der Tierarzt haftet aber gegenüber jedem Käufer eines Pferdes (nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), wenn er vom Verkäufer beauftragt worden ist.
Der Auftraggeber also Verkäufer oder Käufer zahlt die Untersuchung und hat Anspruch auf einen schriftlichen Bericht (das Gutachten).
Rechtlich schützt die AKU / KU vor allem den Verkäufer eines Pferdes, der damit den Gesundheitszustand des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses dokumentiert. Sie enthält eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Gesundheitszustand im Rahmen des Untersuchungsumfangs.
Tatsächlich will aber der Käufer in der Regel vor oder bei dem Kauf eines Pferdes wissen, was ihn erwartet, bzw. welche Risiken das auserwählte Pferd mit sich bringt.
2. Worauf sollte der Käufer achten?
Der Käufer sollte für sich selbst den Untersuchungsumfang anhand der Fragen, was ist ihm wichtig, welche Befunde sollen erhoben werden, genau abwägen. Der Umfang der Ankaufsuntersuchung sollte anhand des geplanten Einsatzes des Pferdes festgelegt werden.
Liegt schon ein Untersuchungsbericht, also das Ergebnis einer Kaufuntersuchung vor, sollte der Käufer abwägen, ob der durchgeführte Untersuchungsumfang seine Wünsche und Erwartungen erfasst und gegebenenfalls über die Erhebung weiterer Befunde wie Röntgenbilder nebst Bericht nachdenken.
Wichtig! Werden Ihnen vom Verkäufer bereits Röntgenbilder zu einem Pferd übergeben, sollten Sie diese von einem Tierarzt Ihres Vertrauens auswerten lassen, auch wenn Sie selber vielleicht gar keine Ankaufsuntersuchung machen lassen wollten!
Zeigt sich später bei dem gekauften Pferd ein Mangel, z.B. eine Lahmheit, deren Ursache in einem der Ihnen übergebenen Röntgenbilder bereits enthalten d.h. sichtbar ist (was Sie vielleicht nicht wissen, weil sie die Röntgenbilder nicht haben auswerten lassen), sieht die Rechtsprechung hierin eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung über das gekaufte Pferd. D.h. Sie können keine kaufrechtlichen Ansprüche mehr ableiten wegen eines Mangels, der auf einen röntgenologischen Befund zurückzuführen ist, der auf den ursprünglichen Röntgenbildern sichtbar war.
19.07.2013
Fallbeispiel: Wenn Tierärzte Juristen werden müssen
Wenn Tierärzte Juristen werden müssen…
Anspruch auf Einsicht in Behandlungsunterlagen des Pferdeeigentümers der nicht Auftraggeber der Behandlung ist:
In einer Pferdeklinik wird ein Pferd mit Verdacht auf periodische Augenentzündung eingeliefert (equine rezidivierende Uveitis). Einlieferer ist ein Fahrer eines Speditionsunternehmens, der das Pferd im Auftrag eines der Klinik bekannten Pferdehändlers einliefert.
Der Auftrag an die Klinik erfolgte telefonisch, bei dem Pferd soll
– eine punktförmige Entfärbung = Eintrübung sowie ein auffälliger Tränenfluss am linken Auge festgestellt worden sein.
Das Pferd wird klinisch untersucht, alle Anzeichen sprechen nach Ansicht des behandelnden Tierarztes gegen eine periodische Augenentzündung, der behandelnde Tierarzt weist aber darauf hin, dass die ERU zweifelsfrei nur durch eine Kammerwasserentnahme ausgeschlossen werden kann.
Die klinisch erhobenen Befunde am linken Auge des Pferdes:
– geringradiger seröser Tränenfluss
– geringradige Bindehautrötung
– am Rand der Hornhaut punktförmige Entfärbung und leichte Verdickung
– bäschenartige Linsenveränderung in der Linsenvorderfläche
– geringradige Auflagerung auf Linsenrückfläche
Der Augeninnendruck ist leicht erhöht, aber innerhalb des Referenzbereiches.
Der Auftraggeber entscheidet sich gegen eine Kammerwasserentnahme und lässt das Pferd wieder abholen.
14 Tage später meldet sich eine der Klinik unbekannte Pferdeeigentümerin und fragt nach den Untersuchungsergebnissen.
Die Auskunft wird ihr mit der Begründung verweigert, sie sei nicht Auftraggeberin der Untersuchung, Auskunft könne nicht erteilt werden.
Eine weitere Woche später erhält die Pferdeklinik Post von einer Rechtsanwältin, die Einsicht in die Behandlungsunterlagen verlangt.
Der Hintergrund zu der Untersuchung:
Das in der Klinik untersuchte Pferd war etwa drei Monate zuvor der Anruferin verkauft und rechtswirksam übereignet worden. Nachdem der Haustierarzt der Käuferin aufgrund der Eintrübung im linken Auge und des Tränenflusses den Verdacht einer periodischen Augenentzündung geäußert hatte, wandte sich die Käuferin an den Pferdehändler und zeigte den mutmaßlichen Sachmangel des Pferdes an.
Dieser ließ das Pferd im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB von einem Spediteur abholen und verbrachte es in die Klinik zur diagnostischen Abklärung. Nach zwei Tagen ließ er das Pferd wieder zur Käuferin zurückbringen, teilte ihr mit, die Auffälligkeit am linken Auge habe keinen Krankheitswert und wünschte ihr viel Spaß mit dem Pferd.
Er weigert sich, Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.
Die Klinik verweigert der Eigentümerin des behandelten Pferdes ebenfalls nach wie vor die Einsicht in die Behandlungsunterlagen und beruft sich auf die Tierärztliche Schweigepflicht gegenüber ihrem Auftraggeber.
Zu Recht?
Nein!
Vorab: eine tierärztliche Schweigepflicht entsprechend der Schweigepflicht eines Arztes der Humanmedizin existiert nicht! Eine solche besteht nur dann, wenn es um die Feststellung von Krankheiten eines Tieres geht, die auf den Menschen = den Pferdeeigentümer / -Halter übertragen werden können.
Gleichwohl muss der Tierarzt im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag die wirtschaftlichen Interessen seines Auftraggebers schützen, hierzu zählt im Grundsatz selbstverständlich auch die Geheimhaltung erhobener Befunde bei einem Tier gegenüber Dritten.
In diesem Fall aber hat die Klinik das Pferd der Anruferin behandelt. Diese hat als Eigentümerin des behandelten Pferdes ohne Zweifel einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation. Dies ergibt sich schon aus dem Tierschutzgesetz, die Halterin muss wissen, ob und wie sie das Tier weiterbehandeln soll. Abgesehen davon, hat die Klinik zum Behandlungszeitpunkt das Eigentum der Anruferin behandelt, insoweit ergibt sich der Anspruch direkt aus dem Eigentum (§ 903 BGB).
Der Anspruch besteht aber auch gem. § 810 BGB.
Von der Behandlungsdokumentation abhängig ist das (Kauf-)Rechtsverhältnis zwischen Pferdehändler und Käuferin, das Pferd ist im Rahmen der Nacherfüllung vom Verkäufer / Pferdehändler in die Klinik verbracht worden. D.h. die Untersuchung und somit auch die Behandlungsdokumentation erfolgten auch im Interesse der Pferdekäuferin.
Hier hat die Käuferin einen eigenen Anspruch auf Vorlage der vollständigen Behandlungsdokumentation gegen die Klinik!
Verweigert die Klinik die Herausgabe der / Einsicht in die Behandlungsunterlagen macht Sie sich u.U. schadensersatzpflichtig.
Fazit: Wenn gegen Sie ein Anspruch auf Vorlage der Behandlungsdokumentation gerichtet wird und Sie sich nicht sicher sind, ob sie vorlegen müssen oder nicht, fragen Sie im Zweifel bei der Bundestierärztekammer nach!
Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass Sie zur Herausgabe der Behandlungsdokumentation verpflichtet sind, wenn Ihnen jemand nachweist, zum Behandlungszeitpunkt Eigentümer eines von Ihnen behandelten Pferdes zu sein. Sie sollten vorher den Auftraggeber über die Herausgabe informieren!
Artikel „Pferd verloren – und keiner haftet“ in der Reiterrevue


Artikel „Diagnose-Dilemma“ in der Reiterrevue

Artikel in der Reiterrevue Rechtsanwältin Jennifer Stoll

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