Rechtsprechung zur Nacherfüllung
§ 439 BGB, Frist zur Nacherfüllung, Nacherfüllung und Ersatzlieferung, Mängelüberprüfung, Zumutbarkeit der Ersatzlieferung
Der BGH betont, dass beim Pferdeverkauf grundsätzlich eine Ersatzlieferung eines gleichwertigen Pferdes in Betracht kommt. Ob im Einzelfall eine Ersatzlieferung unzumutbar ist, muss anhand der Besonderheiten des Einzelfalls entscheiden werden.
BGH, Beschluss vom 24.11.2009 – VIII ZR 124/09
„Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass bei einem Stückkauf – um einen solchen handelt es sich auch im vorliegenden Fall beim Kauf des Ponys „D“ – die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist; ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (BGHZ 168, 64 ff., Ls. b) sowie Tz. 18 ff., 23).“
BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 310/08
Recht des Verkäufers auf Untersuchung/Mängelüberprüfung:
Dieses Urteil befasste sich mit den formellen Voraussetzungen, die ein Pferdekäufer erfüllen muss, bevor er wegen eines Sachmangels des Pferdes vom Pferdekaufvertrag zurücktreten kann.
Der Kern des Urteils: Der BGH stärkte das Recht des Verkäufers auf gesetzliche Nacherfüllung (das sogenannte „Recht zur zweiten Andienung“). Wenn der Käufer behauptet, das Pferd habe einen Sachmangel (z. B. Lahmheit oder eine Erkrankung), muss er dem Verkäufer die Gelegenheit geben, das Tier zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
Die Bedeutung: Ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz ist in der Regel erst dann zulässig, wenn der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und ihm physisch die Möglichkeit gegeben hat, die Berechtigung der Mängelrüge vor Ort zu prüfen. Verweigert der Käufer dies, so verliert er seine Sachmangehaftungsansprüche.
