Rechtsprechung zur Sachmangelhaftung / Gewährleistung beim Pferdekauf

Der Bundesgerichtshof hat wesentliche Urteile für die Pferderechtspraxis im Bereich des Pferdekaufrechts gefällt, anhand derer und mit einigen Beispielen ein Einblick in die Pferderechtsprechungspraxis zur Sachmangelhaftigkeit eines Pferdes und zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt diese vorgelegen haben muss und zur Frage der Beweislastverteilung eine Orientierung gegeben werden kann:

BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16

Nach Abschluss des Pferdekaufvertrages und zeitnah nach der Übergabe finden Einigkeit der Vertragsparteien und Freude des Käufers über das neue Pferd oft ein jähes Ende, wenn bei dem neuen Sportpartner Pferde Rittigkeitsprobleme (z. B. Lahmheit oder Widersetzlichkeit) auftreten und der Tierarzt einen Röntgenbefund feststellt.

Mögliche Abhilfe aus Sicht des Pferdekäufers: Die Sachmangelhaftung des Verkäufers

Dem Pferdekäufer stehen gegen den Pferdeverkäufer gem. §§ 433, 434 ff. BGB, Sachmangelhaftungsansprüche Kaufpreisminderung, Rücktritt vom Kaufvertrag und Schadensersatz zu. Sofern die persönliche Bindung zum Pferd noch nicht zu sehr ausgeprägt ist, strebt der Käufer in der Regel die Rückgabe des Pferdes bzw. des Kaufpreises und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags an (Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440 BGB). Voraussetzung für eine derartige Rückabwicklung, aber auch für alle anderen Sachmangelrechte, ist zunächst die Sachmangelhaftigkeit des Pferdes.

Röntgenbefund als Sachmangel?

Für den juristischen Laien, insbesondere aus der Käuferperspektive betrachtet, scheint der Fall eindeutig. Das Pferd hat einen von der Idealnorm abweichenden Röntgenbefund, sodass an der Mangelhaftigkeit des Pferdes vermeintlich kein Zweifel besteht. Im vorstehenden Urteil hat der  Bundesgerichtshof seine Position, dass eine negative Abweichung von der physiologischen Idealnorm, sprich ein tierärztlicher festgestellter Röntgenbefund eines Pferdes, ohne nachweisbare klinische Auswirkungen, keinen Sachmangel darstellt, nochmals deutlich gemacht und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Hinsichtlich des Röntgenbefundes ist es dabei unerheblich, ob es sich um einen häufig z. B. Kissing-Spines oder selten auftretenden Befund handelt.

Beschaffenheitsvereinbarung

Eine Ausnahme lässt der Bundesgerichtshof nur dann zu, wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine explizite Beschaffenheit des Pferdes vereinbart haben. Aus diesem Grund sollten die Vertragsparteien an dieser Stelle einen Blick in den Kauvertrag werfen. Sofern die Vertragsparteien keine explizite Beschaffenheit des Pferdes, z. B. frei von negativen Röntgenbefunden, vertraglich vereinbart haben, stellt ein von der Idealnorm negativ abweichender Röntgenbefund, ohne dass weitere klinische Auffälligkeiten hinzutreten, deren Ursache dieser Röntgenbefund ist, keinen Sachmangel dar. Hervorzuheben ist zudem, dass dies – ohne Einschränkungen – auch für hochpreisige Sportpferde (im Fall des BGH 500.000,00 €) gilt. Im Fall hatten die Parteien weder direkt noch konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.

Ausschluss von physiologischen Abweichungen

Möchte der Käufer die Inkaufnahme von jedweden physiologischen Abweichungen von der Idealnorm vermeiden, sollte er eine derart gelagerte explizierte Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Pferdes in den Kaufvertrag aufnehmen. Haben die Vertragsparteien jedoch keine derartige Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag vereinbart, so kann der Käufer nicht erwarten, dass er ein Pferd erhält, das der Idealnorm entspricht. Der Verkäufer muss ohne explizite Beschaffenheitsvereinbarung lediglich dafür einstehen, „dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird.“

Auswirkungen für die Praxis!

Mit dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof die Sachmangelhaftung  des Verkäufers in einem angemessenen Rahmen. Denn bei Lebewesen sind Abweichungen vom physiologischen Idealzustand häufig anzutreffen. Dies würde zu einer ausufernden und nicht sachgerechten Haftung des Verkäufers führen. Zugleich hat das Urteil des Bundesgerichtshofs, die Bedeutung einer Ankaufsuntersuchung (AKU) gestärkt. Denn ein Pferd mit einem nachteiligen Röntgenbefund, der nicht im Untersuchungsprotokoll der AKU aufgeführt war, kann nicht ohne weiteres rückabgewickelt werden.

Anmerkung:

In dieser Entscheidung hat der BGH  darüber hinaus  klar entschieden, dass auch ein selbständiger Pferdeausbilder und Trainer sein privat genutztes und vorgestelltes Pferd verkaufen kann, ohne bei diesem Verkauf Unternehmer im Rechtsinne zu sein.

Entscheidend sind hier wie immer die Umstände des Einzelfalles! Dem oben vereinfacht dargestellten, vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall lag kein Verbrauchsgüterkauf zugrunde. Aus diesem Grund trug der Käufer hier die vollständige Beweislast in zwei Richtungen, er musste beweisen, dass die Mangelerscheinung (hier: Rittigkeitsdefizite, das könnte aber auch eine Lahmheit sein) auf den bei dem Pferd vorliegenden Röntgenbefund (der im Protokoll der AKU nicht aufgeführt war) in der Halswirbelsäule zurückzuführen ist und dass dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (i.d.R. Übergabe des Pferdes) vorlag. Hier konnte der Käufer zwar beweisen, dass der Befund in der HWS bei Gefahrübergang vorgelegen hatte, aber er konnte nicht beweisen, dass dieser Befund Auslöser der Rittigkeitsprobleme des Pferdes war, das konnte der vom Gericht bestellte veterinärmedizinische Sachverständige nicht bestätigen.

Wie oben anschaulich dargestellt hatten die Parteien keine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen (z.B. als Dressurpferd in der schweren Klasse einsetzbar oder frei von negativen Röntgenbefunden), die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte führen können.

Ganz anders ist die Frage der Beweislastverteilung für die Sachmangelhaftigkeit im Verbrauchsgüterkauf:

Im Jahre 2016 hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (Rechtssache Faber) seine Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff BGB geändert. Das hat insbesondere Auswirkungen auf die Beweislastverteilung gem. § 476 (jetzt § 477)  BGB. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (zum Gebrauchtwagenkauf) ist es ausreichend, wenn der Käufer als Privatperson eine Mangelerscheinung innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe beweisen kann. Der Käufer braucht nicht mehr die Ursache dieser Mangelerscheinung zu beweisen und er braucht auch nicht zu beweisen, dass die Ursache der Mangelerscheinung bei Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden war.

Der Verkäufer muss nunmehr vollständig beweisen, dass die vorgetragene Mangelerscheinung bei Übergabe des Pferdes nicht vorhanden war.

Dem folgend ein Beispiel eines  Falles vor dem Landgericht Köln:

Die private Käuferin eines vierjährigen Pferdes nimmt den Verkäufer, einem selbstständigen Pferdeausbilder und Trainer, der planmäßig am Markt auftritt, in dem er ab und zu Pferde zum Verkauf anbietet, 6 Monate nach der Übergabe des Pferdes auf Rückabwicklung in Anspruch, weil das gekaufte Pferd jetzt an einer „Insertionsdesmopathie“ des Fesselträgerursprungs leidet und lahmt. Der beklagte Pferdeverkäufer hatte in dem Rechtsstreit vorgetragen, dass das Pferd bis zur Übergabe weder an einer Lahmheit gelitten hatte noch es sonst  irgendwelche Anzeichen einer Fesselträgerproblematik gegeben hatte. Weiterhin trete eine solche Erkrankung häufig durch kurzfristige Überlastung oder einfaches Umknicken plötzlich auf.

Der BGH-Rechtsprechung zum Verbrauchsgüterkauf folgend schreibt das Landgericht Köln in einem Hinweisbeschluss:

„Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel, Steigen und Lahmheit aufgrund einer Insertionsdesmopathie wurden ausreichend vorgetragen, so dass die Anwendung der Vermutung gem. § 477 BGB grundsätzlich eröffnet wäre. Die Vermutungswirkung ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits deshalb ausgeschlossen, falls die von der Klägerin geltend gemachten Mängel tatsächlich typischerweise jederzeit auftreten könnten. … Daraus ergibt sich, dass der Beklagte /Pferdeverkäufer) die Mangelfreiheit des streitgegenständlichen Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen hätte.“

So entschied das OLG Rostock (und zuvor das LG Stralsund), dass es einer privaten Käuferin eines bei einem Pferdehändler gekauften 4-jährigen Dressurreitponys (Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag: Einsatz in Dressurprüfungen) nicht gelungen sei zu beweisen, auf welchen der erhobenen Befunde (Spatbefunde in beiden Sprunggelenken, HWS-Befund, Strahlbeinbefunde) die bereits 14 Tage nach der Übergabe aufgetretene Lahmheit zurückgeführt werden könne. Das OLG Rostock wies die Klage der Pferdekäuferin ab, indem es die Vermutung (zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate, so wird vermutet, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag) für nicht anwendbar hielt, weil es dem vorgetragenen Sachmangel (Röntgenbefunde und Lahmheit) keinen Krankheitswert entnehmen konnte. Das OLG Rostock war schlicht nicht gewillt, die europarechtskonforme Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Pferdekauf zu übertragen. Auch die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung  „Dressurpferd“ änderte für das OLG Rostock entgegen der vom BGH vertretenen Auffassung nichts daran.

BGH, Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 266/06

Die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Sachmangelhaftigkeit eines Pferdes mit Röntgenbefunden (hier: Kissing-Spines) ohne klinische Auffälligkeit:

„Zur „üblichen“ Beschaffenheit eines Tieres gehört nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (vgl. BGHZ 167, 40 , 50 ff.). Gewisse – erworbene oder genetisch bedingte – Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern er muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (vgl. BGHZ 167, 40, 56).“

Es kommt also nach dem BGH darauf an, dass die erhobenen Befunde, klinische Auffälligkeiten verursachen bzw. Krankheitswert haben.

BGH, Urteil vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18

Mit dieser Entscheidung bekräftigt der BGH erneut seine Auffassung, dass ohne eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung ein Pferd dann nicht sachmangelhaft ist, wenn es aufgrund von physiologischen Abweichungen (hier: Vorerkrankung Rippenfraktur, ausgeheilt) vom physiologischen Idealzustand abweicht, aber keine die Nutzung einschränkenden klinischen Auffälligkeiten zeigt. „die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine (lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.“

In diesem Urteil stellt der BGH, ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen sondern ein Lebewesen, so dass bei ausgeheilten Vorerkrankungen eines Pferdes nicht auf die Rechtsprechung zu verkauften Unfallfahrzeugen zurückgegriffen werden soll. Entscheidend ist für den BGH, die Gefahr der alsbaldigen Erkrankungen und das Auftreten klinischer Auffälligkeiten aufgrund eines erhobenen Befundes (hier: ausgeheilte Rippenfraktur),