Rechtsprechung im Bereich Ankaufsuntersuchung / Verkaufsuntersuchung
Haftung des ankaufsuntersuchenden Tierarztes als Gesamtschuldner neben dem Verkäufer:
BGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 – VII ZR 136/11
Der Käufer eines Pferdes muss den als Gesamtschuldner aus Sachmangelhaftung haftenden Pferdeverkäufer nicht zur Schadensminderung zuerst oder gleichzeitig mit dem Tierarzt in Anspruch nehmen, der wegen eines falschen Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Pferdes haftet. Der Käufer eines Pferdes kann den Tierarzt direkt in Anspruch nehmen.
Haftung des kaufuntersuchenden Tierarztes aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter:
OLG Dresden, Urteil vom 07.07.2026 – 4 U 504/25)
Der kaufuntersuchende Tierarzt haftete hier gegenüber dem Pferdekäufer auf Schadensersatz wegen der Fehlerhaftigkeit seines Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Pferdes , weil er für den Verkäufer eines Pferdes Röntgenbilder angefertigt, diese aber nicht ausgewertet und befundet hatte, die einen Befund zeigten.
„Zwar sei hier der Verkäufer Auftraggeber der Untersuchung gewesen, die Pflichtverletzung betreffe aber insbesondere auch die Interessen der Käuferin, die sich auf die Untersuchung verlassen hatte. Bei Ankaufsuntersuchungen seien die Käufer regelmäßig in den Schutzbereich des Vertrages einzubeziehen, denn in der Regel sei allen Beteiligten klar, dass die Untersuchung für das Kaufgeschäft als Entscheidungshilfe diene. Sie erfüllten daher alle Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.“
Haftung des ankaufsuntersuchenden Tierarztes gegenüber dem Käufer neben dem Verkäufer, wenn der Käufer das Pferd aufgrund des Gutachtens erworben hat. Zur Frage der Gesamtwirkung eines mit dem Verkäufer im Prozess getroffenen Vergleiches gegenüber dem als Gesamtschuldner haftenden Tierarzt:
BGH, Urteil vom 22.12.2011 – VII ZR 7/11
Leitsätze:
- Ein Tierarzt, der seine Pflichten aus einem Vertrag über die Ankaufsuntersuchung eines Pferdes verletzt und deshalb einen unzutreffenden Befund erstellt hat, haftet seinem Vertragspartner auf Ersatz des Schadens, der diesem dadurch entstanden ist, dass er das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befundes erworben hat.
- Beruht der fehlerhafte Befund darauf, dass der Tierarzt einen Mangel des Pferdes nicht erkannt oder seinem Vertragspartner nicht mitgeteilt hat, haftet er mit dem zu Schadensersatz oder Rückgewähr verpflichteten Verkäufer des Pferdes als Gesamtschuldner.
- Einem mit einem Gesamtschuldner geschlossenen Vergleich kommt eine beschränkte Gesamtwirkung nur zu, wenn die Parteien den erkennbaren Willen haben, den Gesamtschuldner auch von dem Risiko zu befreien, dass der Vergleich durch einen Gesamtschuldnerausgleich ganz oder teilweise wertlos wird.
Zur Tierarzthaftung des ankaufsuntersuchenden Tierarztes beim Übersehen einer Erkrankung gegenüber dem Verkäufer, der nicht Auftraggeber der Untersuchung war:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2009 I-8 U 84/08
Anmerkung: das OLG Düsseldorf hat hier u.a. über die grundsätzliche Frage der Sachwalterhaftung eines vom Käufer beauftragten Tierarztes entschieden. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf diesen Aspekt, die auch im Urteil aufgeworfene Frage der Gesamtschuld zwischen Tierarzt und Verkäufer, so wie Fragen, die tierärztliche Auskunft betreffend werden hier nicht ausführlich dargestellt.
Die Klägerin verkaufte im Juli 2004 für 9.500 € ein Reitpferd an eine Käuferin. Der Beklagte Tierarzt hatte im Vorfeld des Kaufs im Auftrag der Käuferin eine klinische und röntgenologische Untersuchung durchgeführt und dabei keine erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen festgestellt.
In einem Vorprozess mit der Käuferin als Klägerin vor dem Landgericht Essen war die jetzige Klägerin (Beklagte des Vorprozesses) im Mai 2006 zur Rücknahme des Pferdes und zur Rückzahlung des Kaufpreises, sowie zur Zahlung von Aufwendungsersatz verurteilt worden. Aufgrund des tierärztlichen Sachverständigengutachtens im Vorprozess kam das Landgericht zu der Überzeugung, der Wallach litt schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs an einer alten Gleichbeinfraktur des linken Hinterbeines, die zu einer Lahmheit bei Belastung führt, was eine Verwendung als Reitpferd ausschließt.
Die beklagte Verkäuferin verkündete daraufhin dem Tierarzt der Ankaufsuntersuchung (Beklagter des Folgeprozesses) den Streit. Im Folgeprozess vor dem Landgericht Duisburg trug die Klägerin vor, sie habe den Wallach nicht verkauft, wenn sie von der Verletzung des Pferdes Kenntnis gehabt hätte. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Ankaufsuntersuchung des Beklagten habe sie sich erst auf den Vorprozess eingelassen. Der Beklagte behauptete, die Klägerin habe die Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht infolge seiner Erklärungen verweigert, sondern weil ihr eigener Tierarzt ebenfalls einen einwandfreien Zustand des Wallachs festgestellt habe. Der Beklagte habe die Lahmheit nicht feststellen können, weil das Pferd im Zuge der Ankaufsuntersuchung infolge eines Hufgeschwüres nicht geritten werden konnte. Die Klägerin aber habe von der Lahmheit bei Belastung wissen müssen. Der Schaden der Klägerin sei nicht aufgrund seiner (fehlerhaften) Ankaufsuntersuchung entstanden.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz in Höhe des Aufwendungsersatzes, den sie an die Käuferin zahlen musste. Der beklagte Tierarzt beantragte Klageabweisung. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage im Wesentlichen statt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Die Berufung des Beklagten (Tierarzt) hat weit überwiegend Erfolg.
Hierzu sagt das OLG Düsseldorf:
Eine Sachwalterhaftung aus §§ 280 I, 311 III BGB setze voraus, dass der Vertreter oder Verhandlungsgehilfe unmittelbar oder mittelbar – durch eine für ihn handelnde Person – an den Vertragsverhandlungen teilgenommen, im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst habe. Er müsse eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen haben. Eine so definierte Sachwalterhaftung lehnt das OLG hier ab, die von der Käuferin beauftragte Untersuchung habe nur dazu dienen sollen, die Käufer über den Gesundheitszustand des Pferdes zu informieren. Dafür, dass der Beklagte die Vertragsverhandlungen in irgendeiner Weise beeinflusst habe, bestünden keinerlei Anhaltpunkte.
Der Beklagte hafte auch nicht nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Nach herrschender Rechtsprechung werde lediglich im Falle der Kaufuntersuchung, bei der der Auftrag zur Begutachtung vom Verkäufer erteilt werde, ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Käufers angenommen. Diese Unterscheidung wird vom OLG Düsseldorf damit begründet, dass in diesem Falle Verkäufer und Tierarzt davon ausgehen müssten, dass der Käufer das Ergebnis der Untersuchung zur Grundlage seiner Entscheidung machen werde. Dieses Gutachten diene auch für den Tierarzt erkennbar dazu, den Käufer vor einer verfehlten Vermögensdisposition zu schützen.
Hiervon sei die Ankaufsuntersuchung, bei der Auftraggeber der Käufer ist, zu unterscheiden, bei dieser Konstellation könne ein erkennbares Interesse des Auftraggebers an der Einbeziehung des Verkäufers in den Schutzbereich des Gutachtervertrages nicht angenommen werden.
Anmerkung: Das OLG Düsseldorf hält an der Unterscheidung bei der Tierarzthaftung im Rahmen der Ankaufs-/ Kaufuntersuchung fest. Als Sachwalter soll der Tierarzt danach nur haften, wenn er vom Verkäufer beauftragt wird, nur dann soll eine Haftung nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bestehen.
Mithin nimmt das OLG eine erhebliche Erleichterung für die Haftung des Tierarztes für ein Gutachten im Rahmen der Kaufuntersuchung an, wenn der Käufer eines Pferdes dies in Auftrag gibt. Die Unterscheidung des OLG – der Tierarzt haftet gegenüber dem Käufer, wenn er vom Verkäufer mit der Kaufuntersuchung beauftragt wird, weil später Käufer das Gutachten ihrer Kaufentscheidung zugrunde legen und er haftet nicht als Auftragnehmer des Käufers gegenüber dem Verkäufer, weil dieser nicht in den Schutzbereich des Gutachtervertrages einbezogen ist. Das ist im Anwendungsbereich des § 311 III BGB nicht selbsterklärend.
