Praxishinweis Pferdekaufvertrag

Auch heute noch werden Pferdekaufverträge häufig mündlich geschlossen, hierbei sind folgende Aspekte für Pferdekäufer und Pferdeverkäufer zu beachten:
Prinzipiell kann jeder Pferdekaufvertrag auch mündlich geschlossen werden. Im Unterschied zum schriftlichen Kaufvertrag existiert keine Urkunde über den Inhalt der Einigung und die Identität der Kaufvertragsparteien. Im Streitfall sind weder Beschaffenheitsvereinbarungen, Haftungsausschlüsse oder sonstige Nebenabreden dokumentiert. Im Zweifel gelten die gesetzlichen Regelungen.
Verkaufen Privatpersonen ein Pferd oder schließen Unternehmer untereinander einen Pferdekaufvertrag, so bietet sich ein schriftlicher Kaufvertragsschluss an. In diesen Fällen finden die gesetzlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 475 ff BGB keine Anwendung und die Sachmängelhaftung kann vollständig ausgeschlossen werden.
Aus Sicht des Käufers ist es grundsätzlich sinnvoll, die Kaufentscheidung über ein Pferd schriftlich möglichst detailliert zu dokumentieren, wenn er von einem Unternehmer kauft, weil der Käufer andernfalls im Falle einer Mangelhaftigkeit des gekauften Pferdes Gefahr läuft, im Rahmen des Nacherfüllungsrechtes des Pferdeverkäufers, ein anderes, entsprechendes Pferd im Austausch annehmen zu müssen.
Aus Sicht des Verkäufers kann es haftungsbegrenzend sein, die Beschaffenheit des verkauften Pferdes schriftlich zu definieren. Je genauer ein Pferd, dessen Verwendung und dessen wesentliche Eigenschaften im schriftlichen Kaufvertrag beschrieben werden, desto sicherer weiß der Pferdeverkäufer, wann er eine mangelfreie Leistung gem. § 434 I S.1 BGB erbracht hat. Entscheidend ist, dass das Pferd die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Worüber der Pferdeverkäufer vor oder bei Vertragsschluss aufgeklärt hat, kann nicht zur Rückabwicklung des Pferdekaufvertrages führen, sofern die Aufklärung nachweisbar ist. Üblich und sinnvoll ist es, die gesundheitliche Beschaffenheit des verkauften Pferdes mittels des Ergebnisses einer durchgeführten Kaufuntersuchung festzuschreiben. Dies kann entweder dadurch erfolgen, dass das Ergebnis in den Kaufvertrag ausführlich aufgenommen wird oder durch kurzen Verweis auf das Untersuchungsprotokoll. Hierbei ist es empfehlenswert, Datum der Untersuchung, den Untersuchungsort und den beauftragten Tierarzt im Kaufvertrag aufzuführen und eine Kopie des Untersuchungsprotokolls als Anlage dem Kaufvertrag anzuhängen.
Dies gilt insbesondere für Verkäufer, die gleichzeitig Unternehmer sind. Diese haben praktisch keine andere Möglichkeit als die Beschaffenheitsvereinbarung, um ihre Haftung zu begrenzen. Nicht zielführend sind umfangreiche Haftungsausschlüsse im schriftlichen Kaufvertrag, diese stellen eine unzulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Verbrauchsgüterkaufs dar und sind damit grundsätzlich unwirksam.
An die Unternehmereigenschaft sind gesetzlich keine hohen Anforderungen gestellt, es gilt jeder als Unternehmer, der regelmäßig Pferde verkauft, hierbei genügt schon eine geringe Anzahl. Er muss dieses nicht gewerbsmäßig und nicht mit wirtschaftlichem Erfolg tun. Pferdeverkäufer sind aus diesem Grund und wegen der Unmöglichkeit der Vereinbarung eines Haftungsausschlusses teilweise dazu übergegangen, „Strohmänner“ als Privatverkäufer, ihre Pferde unter Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für Mängel verkaufen zu lassen. Dieser Versuch scheitert im Streitfall ebenso an einer unzulässigen Umgehung der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs.
Aus Käufersicht ist es wesentlich, sich die (Original-)Vollmacht des Pferdeverkäufers vorlegen zu lassen und diese zu den Unterlagen zu nehmen, wenn dieser nicht Eigentümer des zu erwerbenden Pferdes ist. Häufig fallen Eigentum und Besitz am zu verkaufenden Pferd auseinander, verkauft beispielsweise der Ausbilder das Pferd im Auftrag, kann er das Eigentum (trotz Übergabe aller Papiere) nur verschaffen, wenn er vom Pferdeverkäufer hierzu ermächtigt ist.
Es empfiehlt sich grundsätzlich im Zweifel z.B. wenn der Verkäufer nicht im Pferdepass als Besitzer eingetragen ist, bei dem eingetragenen nachzufragen, ob der Verkäufer zum Verkauf des Pferdes berechtigt ist.
Zu den wichtigsten Formalien im schriftlichen Pferdekaufvertrag gehören zunächst also die korrekten Parteibezeichnungen von Käufer, Verkäufer und Stellvertreter unter Angabe der vollständigen Anschrift (und im Zweifel ein Bezug auf die Vollmacht des Verkäufers in der Anlage.) Danach folgt die Bezeichnung des Pferdes in Form der genauen Daten, Alter, Farbe, Abstammung und Lebensnummer / Transponder nebst zugehöriger Eigentumsurkunde, Zuchtbescheinigung und Pferdepass. Dann folgt die Beschreibung des Pferdes in Form einer Beschaffenheitsvereinbarung, hierbei sollten sowohl Käufer als auch Pferdeverkäufer aus der jeweiligen Sicht die entscheidenden Eigenschaften des Pferdes ausführen und auf das Ergebnis der Kaufuntersuchung als gesundheitliche Beschaffenheitsvereinbarung Bezug nehmen.
Jennifer Stoll
Rechtsanwältin
Aachen, 31.10.2011