Nachbarschutz gegen Pferdehaltung

Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 11.05.2011 5K 897/10

Erfolglose Klage eines Nachbarn auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen Pferdehaltung auf einem Außenbereichsgrundstück ( § 35 BauGB), das an das im Innenbereich § 34 BauGB liegende Grundstück des Nachbarn grenzt.

Eine erfreuliche Entscheidung für alle Pferdehalter (Tierhalter):

Die Kläger sind Eigentümer eines im Innenbereich mit vorwiegender Wohnbebauung liegenden Grundstücks. Sie forderten von der Gemeinde bauaufsichtsbehördliches Einschreiten u.a. gegen die Pferdehaltung auf einem angrenzenden Außenbereichsgrundstück. Die untere Bauaufsichtsbehörde hatte dies zuvor durch Bescheid abgelehnt.
Das VG stellt in dieser Entscheidung klar, dass es im Verhältnis zu den Klägern unerheblich ist, ob „für die streitgegenständlichen baulichen Anlagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 35 BauGB vorliegen, insbesondere ob diese privilegiert sind und ob ihnen öffentliche Belange entgegenstehen.“ Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange begründe regelmäßig keine subjektiv öffentlichen Rechte des Nachbarn. Nachbarschützend sei alleine das Gebot der Rücksichtnahme, welches hier nicht verletzt war.

Bei Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme führe die objektive Baurechtswidrigkeit des angegriffenen Vorhabens nicht automatisch dazu, dass die Interessen des Bauherrn (Pferdehalter)generell hinter den Interessen des Nachbarn zurückzutreten hätten. Eine schutzwürdige Abwehrposition erlange der Nachbar nicht alleine dadurch, dass „die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.“

Das Rücksichtnahmegebot gewährleiste einen Ausgleich der Interessen. Die Anforderungen hängen davon ab, was „dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist.“
Im Grenzbereich zwischen Innen- und Außenbereich muss im Rahmen der Rücksichtnahmepflicht in die Abwägung miteingestellt werden, dass bestimmte außenbereichstypische Immissionen auf den angrenzenden Innenbereichsgrundstücken hinzunehmen sind.

Konkrete, erhebliche Immissionen für das Grundstück der Kläger konnte das VG nach den Vorort getroffenen Feststellungen und angesichts der Abstände von ca. 75 m ausschließen.