Herausgabe von tierärztlichen Behandlungsunterlagen des Pferdeeigentümers, der nicht Auftraggeber der tieräztlichen Behandlung war

Ihr gutes Recht in der Praxis…

Kurz nach der Übergabe eines bei einem Händler gekauften Pferdes hegt der wegen eines akuten Hustens beauftragte Tierarzt des Käufers den Verdacht einer chronischen Bronchitis. Der Käufer zeigt diesen Verdacht dem Verkäufer an.

Der Verkäufer lässt das Pferd im Rahmen der Nacherfüllung des Kaufvertrages mittels einer Spedition abholen, um es in einer Pferdeklinik untersuchen zu lassen. Nach zwei Tagen wird das Pferd zurückgebracht, der Verkäufer teilt mit, der Befund habe keinen Krankheitswert und wünscht viel Spaß mit dem erworbenen Pferd.

Auch nach mehrfacher schriftlicher Aufforderung des Pferdekäufers, gibt der Verkäufer weder Diagnose noch Untersuchungsprotokoll heraus.

Der Verkäufer ist der Ansicht, er müsse das Untersuchungsprotokoll nicht vorlegen.

Die Pferdeklinik weigert sich ebenfalls, die Behandlungsunterlagen herauszugeben und beruft sich auf Ihre Schweigepflicht gegenüber ihrem Auftraggeber.

Das Problem:

Während der Verkäufer des Pferdes jetzt weiß, was mit dem Pferd los ist, weiß der Käufer nichts. Er hat nur den Verdacht seines Tierarztes.

Der Verkäufer weiß, ob das Pferd an einer chronischen Bronchitis leidet oder nicht und er kennt auch die Ausprägung der Erkrankung und weiß, ob das Pferd einen kaufrechtlichen Sachmangel aufweist, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Der Verkäufer will die Diagnose der Pferdeklinik nicht herausrücken, weil er weiß, der Käufer trägt im Streitfall die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels und nicht er.

Die Pferdeklinik hält sich alleine an ihren Auftraggeber, bei Aufnahme vom Pferd fragt diese nicht danach, wer Eigentümer oder Halter des Pferdes ist. Dokumentiert wird lediglich der Einlieferer des Pferdes als Auftraggeber der tierärztlichen Untersuchung.

Zwar steht dem Käufer ein Anspruch auf Vorlage des Untersuchungsprotokolls gegen den Verkäufer (aus §§ 433, 439, 241 II BGB) zur Seite, aber es dauert seine Zeit, diesen durchzusetzen.

Weil es in dem Fallbeispiel darum geht, die Entscheidung zu treffen, ob der Pferdekaufvertrag wegen Mangelhaftigkeit des Pferdes rückabgewickelt werden soll, bringt dieser Anspruch den Käufer in der Praxis zunächst nicht weiter.

Es hilft also unserem Käufer im Zweifel alles nichts, er muss auf seine Kosten das Pferd erneut der gleichen Untersuchung unterziehen, wenn der Verkäufer sich hartnäckig weigert, das Untersuchungsergebnis herauszugeben.
Als Eigentümer des untersuchten Pferdes hat der Pferdekäufer auch einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation (aus § 810 BGB) gegen die Pferdeklinik. Aber was tun, wenn diese sich hartnäckig weigert?

Auch hier bleibt im Zweifel nur eine Klage oder ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz. Das ist für den Pferdeeigentümer natürlich höchst ärgerlich…

Praxistipp:

Soll im Rahmen der Nacherfüllung eines Kaufvertrages ihr Pferd tierärztlich untersucht werden oder gar in eine Pferdeklinik verbracht werden, ist es für Sie als Käufer ratsam, dabeizubleiben und in jedem Fall gegenüber den Tierärzten zu dokumentieren, dass Sie Eigentümer des untersuchten Pferdes sind.

Ein Untersuchungsprotokoll nehmen Sie am besten gleich mit.

Jennifer Stoll
Rechtsanwältin