Vertragsrecht und Haftung landwirtschaftlicher Betriebe

Pferdepensionshaltung

Probleme aus dem Bereich der Pferdepensionshaltung zum Themenkreis Schäden am eingestellten Pferd (Obhutsschaden) sind bereits in der Rubrik Pferderecht beschrieben.

An dieser Stelle soll nur auf die Schutz- und Sorgfaltspflichten  des Pferdepensionsbetriebes im Hinblick auf die Beschaffenheit, der Weidezäune, Pferdeboxen und Reithallenböden hingewiesen werden.

Weil mit der Vertragsgestaltung die Haftung des Pferdepensionsbetriebes nicht ausgeschlossen werden kann, ist es für Ihren Betrieb wesentlich, die hohen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen und Ihren Betrieb ausreichend zu versichern. Weil dies immer in die wirtschaftliche Betrachtung Ihres Pferdepensionsbetriebes eingestellt werden muss, ist das häufig keine leicht zu lösende Aufgabe.

Ihr Risiko steigt mit dem  Wert der bei Ihnen eingestellten Pferde. Für Sie ist es wesentlich, Ihre Haftung so weit wie möglich zu begrenzen.

Landpachtrecht

Fragen aus dem Landpachtrecht stellen sich in jedem Landwirtschaftlichen Betrieb, hier gelten Besonderheiten bei der Laufzeit, der Schriftform, der Kündigung und en Pflichten von Pächter und Verpächter.

Häufig ist schon gar nicht klar, welchen Vertrag Sie z.B. mit einem benachbarten Landwirten über die Flächenbewirtschaftung geschlossen haben. Die Abgrenzung zwischen Bewirtschaftungsvertrag und Landpachtvertrag bereitet je nach individueller Vertragsgestaltung ebenso Probleme, wie die Abgrenzung einer Pflugtauschvereinbarung zur grundsätzlich unzulässigen Untervermietung.

Welchen Vertrag schließen Sie, wenn Sie inserieren: nehme Pferde auf Sommerweide; Pferdepensionsvertrag oder Landpachtvertrag, die Unterschiede für Sie können groß sein und es schließen sich oft Folgeprobleme an, mit denen Sie anhand einer mündlichen Vereinbarung nicht rechnen.

Produkthaftungsrecht und Produzentenhaftung

An dieser Stelle sei lediglich erwähnt, dass der Landwirt, der Stroh und Heu oder vielleicht auch Hafer selber erzeugt, Futtermittelhersteller nach dem Gesetz ist.

Setzen Sie diese Futtermittel in Ihrem  Pferdepensionsbetrieb ein, richtet sich Ihre Haftung u.U. nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Konsequenzen werden häufig übersehen und Sie haften vielleicht verschuldensunabhängig, obwohl Sie nicht damit rechnen.

Für andere landwirtschaftliche Betriebe als Pferdepensionsbetriebe  treten häufig Fragen aus dem Jagdrecht, Jagdpachtrecht, Fischereirecht, Weinrecht und  Forstrecht auf.

Ebenso können Besonderheiten der Vertragsgestaltung und besondere Vertragstypen wie Kooperationen, Maschinengemeinschaften, Gesellschaften, so wie Besonderheiten aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Gegenstand des anwaltlichen Mandats aus dem Landwirtschaftsrecht sein.