Tierarzthaftung und Haftung der Hufschmiede

Tierärzte und Hufschmiede machen Fehler, die ihre Haftung auslösen können.

Der Haftungsprozess gegen einen Tierarzt unterscheidet sich wenig vom Arzthaftungsprozess gegen einen Humanmediziner.

Insbesondere lassen sich tierärztliche Behandlungsfehler auch in Diagnosefehler, Aufklärungsfehler, Dokumentationsfehler und Therapiefehler gliedern.

Die Grundsätze der Beweislastverteilung unterscheiden sich jedoch. Während es in einem Arzthaftungsprozess weitreichende Beweiserleichterungen von Vermutung bis zur Beweislastumkehr für den klagenden Patienten gibt, trifft den Pferdehalter häufig die volle Beweislast im Verfahren gegen einen Tierarzt wegen eines Behandlungsfehlers.

Die von der Rechtsprechung entwickelten Unterschiede in der Beweislastverteilung leiten sich vor allem aus den verschiedenen Rechtsgütern ab, die von dem Behandlungsfehler betroffen sind. Ein Pferd hat kein Selbstbestimmungsrecht und sein Leben ist auch nicht grundrechtlich geschützt, wie das eines Menschen. Betroffen sind bei einem tierärztlichen Behandlungsfehler die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers.

Aber auch an den Tierarzt werden hohe Anforderungen insbesondere an seine Aufklärungs- und Dokumentationspflichten gestellt, diese stehen immer im Zusammenhang mit der gewählten Therapiemethode. Urteile gegen Tierärzte wegen eines Behandlungsfehlers sind nicht selten.

Rechtsgrundlage der tierärztlichen Behandlung ist ein Dienstvertrag. Geschuldet wird nicht der Behandlungserfolg, sondern die indizierte Behandlung.

Der Hufschmied haftet dagegen in der Regel aus Werkvertrag. Ist sein Werk, z.B. der Beschlag fehlerhaft und hat dies Einschränkungen des Pferdes zur Folge, so haftet der Hufschmied, wegen mangelhafter Werkleistung.

Benötigen Sie anwaltlichen Rat zur Tierarzthaftung oder zur Haftung des Hufschmiedes, dann kontaktieren Sie mich gerne in meiner Kanzlei.