Ankaufsuntersuchung – Kaufuntersuchung – Pferdekaufvertrag

Beantwortung der Fragen zum Thema Ankaufsuntersuchung/ Kaufuntersuchung (Rechtsanwältin Jennifer Stoll, Aachen)

1. Warum ist die KU wichtig? Wer muss sie bezahlen? Wie schützt sie Verkäufer und Käufer?

Zunächst sollte begrifflich zwischen Kaufuntersuchung und Ankaufsuntersuchung unterschieden werden. Man spricht von Kaufuntersuchung, wenn ein Verkäufer eines Pferdes das Gutachten über den Gesundheitszustand eines Pferdes in Auftrag gibt und von Ankaufsuntersuchung, wenn das Gutachten von einem Pferdekäufer im Vorfeld eines Kaufvertragsschlusses in Auftrag gegeben wird.

Rechtlich und damit praktisch bedeutsam ist diese Frage wegen der abweichenden Haftung des beauftragten Tierarztes für die Richtigkeit seines Gutachtens. Dieser haftet nur gegenüber dem Käufer, der ihn beauftragt hat. Der Tierarzt haftet aber gegenüber jedem Käufer eines Pferdes (nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), wenn er vom Verkäufer beauftragt worden ist.

Der Auftraggeber also Verkäufer oder Käufer zahlt die Untersuchung und hat Anspruch auf einen schriftlichen Bericht (das Gutachten).

Rechtlich schützt die AKU / KU vor allem den Verkäufer eines Pferdes, der damit den Gesundheitszustand des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses dokumentiert. Sie enthält eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Gesundheitszustand im Rahmen des Untersuchungsumfangs.

Tatsächlich will aber der Käufer in der Regel vor oder bei dem Kauf eines Pferdes wissen, was ihn erwartet, bzw. welche Risiken das auserwählte Pferd mit sich bringt.

2. Worauf sollte der Käufer achten?

Der Käufer sollte für sich selbst den Untersuchungsumfang anhand der Fragen, was ist ihm wichtig, welche Befunde sollen erhoben werden, genau abwägen. Der Umfang der Ankaufsuntersuchung sollte anhand des geplanten Einsatzes des Pferdes festgelegt werden.

Liegt schon ein Untersuchungsbericht, also das Ergebnis einer Kaufuntersuchung vor, sollte der Käufer abwägen, ob der durchgeführte Untersuchungsumfang seine Wünsche und Erwartungen erfasst und gegebenenfalls über die Erhebung weiterer Befunde wie Röntgenbilder nebst Bericht nachdenken.

Wichtig! Werden Ihnen vom Verkäufer bereits Röntgenbilder zu einem Pferd übergeben, sollten Sie diese von einem Tierarzt Ihres Vertrauens auswerten lassen, auch wenn Sie selber vielleicht gar keine Ankaufsuntersuchung machen lassen wollten!

Zeigt sich später bei dem gekauften Pferd ein Mangel, z.B. eine Lahmheit, deren Ursache in einem der Ihnen übergebenen Röntgenbilder bereits enthalten d.h. sichtbar ist (was Sie vielleicht nicht wissen, weil sie die Röntgenbilder nicht haben auswerten lassen), sieht die Rechtsprechung hierin eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung über das gekaufte Pferd. D.h. Sie können keine kaufrechtlichen Ansprüche mehr ableiten wegen eines Mangels, der auf einen röntgenologischen Befund zurückzuführen ist, der auf den ursprünglichen Röntgenbildern sichtbar war.

Jennifer Stoll
Rechtsanwältin