Allgemeinverfügungen zur Eindämmung des Coronavirus

Allgemeinverfügungen zur Eindämmung des Coronavirus

Eilanträge für Pferdehalter an das Verwaltungsgericht

 Aufgrund der Allgemeinverfügungen verschiedener Gemeinden kann es dazu kommen, dass Pferdehalter daran gehindert werden, ihre Pferde in nach dem Tierschutzgesetz erforderlichen Maß gesunderhaltend bewegen zu können.

Sofern Sie davon betroffen sein sollten, können von hier aus sofort Eilanträge gestellt werden, die von den Verwaltungsgerichten schnell bearbeitet werden. Auch für kurzfristige telefonische Rechtsberatungen zu diesem Thema stehen wir für Sie zur Verfügung.

Zur Orientierung kurze Anmerkungen:

Grundsätzlich können Sie ihre Tiere versorgen und bewegen, die Erfolgsaussicht für Eilanträge zur Sicherung ihrer Freizeitbeschäftigung oder des Reitsportes oder auch ihrer Berufsausübung als Reitlehrer dürfte eher als gering anzusehen sein, die Anforderungen des Infektionsschutzes wiegen voraussichtlich schwerer. Ziel der behördlichen Einschränkungen und Maßnahmen ist es, Sozialkontakte unter Pferdehaltern und damit den Infizierungsgrad mit dem Coronavirus einzudämmen.

Sie können ihr Pferd derzeit bewegen und reiten, Vorstehendes gilt insbesondere in Feld und Wald und mit Anzahlbegrenzung auf Reitplätzen.

Die Anforderungen an artgerechte Bewegung nach dem Tierschutzgesetz kann im Übrigen nicht pauschal für jedes Pferd gleich beurteilt werden!

Ein nicht mehr gerittener Senior kann mit mehrstündigem Auslauf auf einer Freifläche, Pflege und veterinärmedizinischer Versorgung vorübergehend artgerecht gehalten werden. (Allerdings muss das gewährleistet werden können, sonst muss auch dieses Pferd longiert oder wie auch immer bewegt können!)

Das gilt aber nicht unbedingt für ein Sportpferd! (Oder je nachdem auch für ein Schulpferd, das täglich 3 Stunden im Einsatz war!).

Das Sportpferd, das täglich Kraft- und Ausdauertraining absolviert, kann nach hier vertretener Auffassung nicht von heute auf morgen ohne Training gesund erhalten werden! Es muss nach diesseits vertretener Auffassung erhaltend trainiert oder mindestens über Wochen hinweg abtrainiert werden.

Vorstehende Parameter sind nur Beispiele, die sich mannigfach erweitern lassen, Pferde sind individuell und einzigartig (Allergiker und leicht lungenkranke Pferde sind u.U. auf den Erhalt der Lungenfunktionen durch angepasstes Ausdauertraining und ein spezielles Haltungsmanagement angewiesen usw.), im Ergebnis müssen viele Pferde zur Gesunderhaltung trainiert werden und es ist verständlich, dass viele Pferdehalter in Sorge sind und nach Rechtsschutzmöglichkeiten suchen.

Sie erreichen mich auf den bekannten Kommunikationswegen!

Bleiben Sie stark und vor allem gesund!

 

Jennifer Stoll

Rechtsanwältin

Pferdehaltung im Ausnahmezustand der Eindämmung des Coronavirus

Pferdehaltung im Ausnahmezustand der Eindämmung des Coronavirus

Liebe Mandanten, liebe Pferdehalter, liebe Pferdepensionsbetreiber,

ich wende mich wegen der Vielzahl an mich gerichteter Anfragen von Pferdebetrieben und Pferdehaltern an Sie – und auch – um die Arbeitsweise meiner Kanzlei in den nächsten Wochen, in denen von uns allen Anstrengungen zur Eindämmung von Coronavirusinfektionen gefordert werden, bekannt zu geben.

Seit dem letzten Wochenende sind für alle Menschen in der Bundesrepublik Deutschland drastische Einschnitte in grundrechtlich geschützte Rechtsgüter wie die allgemeine Handlungsfreiheit, die Berufsfreiheit u.v.m. vorgenommen und in Kraft gesetzt worden. Das stellt einen massiven und nie dagewesenen, beispiellosen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter durch den Rechtsstaat dar.

Auch alle Pferdehalter, Pferdesportvereine und Pferdepensionsbetriebe sind von diesen Maßnahmen betroffen. Ich bitte alle Pferdehalter, die Tragweite der schon in Kraft gesetzten Einschnitte für ALLE Bürger gedanklich ins Verhältnis zu setzen mit den zur Zeit in landwirtschaftlichen Pferdebetrieben umgesetzten und praktizierten Maßnahmen! Ich bitte daher ALLE Pferdehalter, – trotz der berechtigten Sorge um das Wohl ihrer Tiere – die vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes NRW in Umsetzung des Erlasses MAGS NRW, 15.03.2020 vorgegebenen Maßnahmen in Reitställen besonders ernst zu nehmen und einzuhalten.

 Insbesondere macht es Sinn, freiwillig die Frequenz und Dauer der Aufenthalte in Reitställen auf das Nötige zu reduzieren. Es ist für alle Beteiligten effektiver, praktikabler und friedlicher, freiwillig und selbstverantwortlich die Personenzahlen in den Reitställen drastisch zu reduzieren, die Abstände zwischen Personen und die Hygienemaßnahmen einzuhalten.

Sie haben die Diskussionen um Ausgangssperren, die unsere europäischen Nachbarn weit überwiegend bereits in Kraft gesetzt haben, sicher mitverfolgt. Bitte führen Sie sich vor Augen, dass dann die Pflege, die Versorgung, das Training ihrer geliebten Pferde noch weiter eingeschränkt werden könnten.

Die Politik hat sich zum Schutz nicht nur der Risikogruppen sondern zum Erhalt eines funktionierenden Gesundheitswesens und damit zum Schutz von uns allen, für einen Kurs entschieden, der wohl nicht mehr verlassen werden wird.

Aus diesem Grund sind wir alle aufgerufen, nach Kräften an der Eindämmung der Coronavirus Infektionszahlen mitzuwirken, damit es nicht zu weiteren Grundrechtseingriffen für alle und weiteren Einschränkungen zur Gesunderhaltung unserer Pferde kommen muss und wird.

Bitte verkürzen Sie die Aufenthaltszeit im Stall auf maximal 2 Stunden pro Pferd, bitte frequentieren Sie den Stall mit nur einer Person pro Pferd und finden Sie Vertretungsregeln!

Es geht nicht darum, wer Angst hat oder wer sich selber betroffen fühlt, es geht um die Mitwirkung an einem zur Vermeidung eines Zusammenbruchs des Gesundheitssystems eingeschlagenen Kurses, der nicht umkehrbar sein dürfte und für den alle einen sehr hohen Preis zahlen und zahlen müssen!

Der Betrieb in meiner Kanzlei wird ohne Präsenzbesuche wie gewohnt weiter gehen. Ich bin fernmündlich und per Email für Sie erreichbar. Dadurch dass der Sitz meiner Kanzlei im selben Gebäude ist wie meine Wohneinheit, kann ich mein Dezernat ohne jede Einschränkung führen. Gerichtstermine finden im Moment noch überwiegend nach einer Priorisierung durch die Richterschaft statt, aber es ist mit Terminsaufhebungen zu rechnen. Besprechungstermine werden in meiner Kanzlei bis auf Weiteres telefonisch erfolgen. Bitte schicken Sie mir vorher die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, Dokumente und Informationen auf den bekannten Wegen zu. Vorstehendes stellt keine starke Abweichung von der hier üblichen Vorgehensweise in meinem überregionalen Dezernat dar.

Bitte kommen Sie und ihre Pferde gesund durch die Zeit und passen Sie besonders auf ihre Eltern auf!

 

Jennifer Stoll

Rechtsanwältin

 

 

Neue Rechtsprechung zum Pferdekauf

Kaufrechtsupdate zum Pferdekauf,

Einblicke in den Pferdekaufrechtsdschungel der anwaltlichen Praxis

Rechtsanwältin Jennifer Stoll

Neue Rechtsprechung zum Pferdekauf

 

Von Jennifer Stoll

Rechtsanwältin

und

Julia Oidtmann mag.iur

wissenschaftliche Mitarbeiterin

 

 

In den Jahren 2016 und 2017 hat der Bundesgerichtshof zwei wesentliche Urteile für die Pferderechtspraxis im Bereich des Kaufrechts gefällt, anhand derer wir mit einigen Beispielen einen Einblick in die Rechtsprechungspraxis zur besseren Orientierung für Reitsportler, Trainer und alle Pferdeliebhaber geben wollen.

 

  1. Fallbeispiel: nach BGH Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16

Der Kaufvertrag ist unterschrieben, Käufer und Verkäufer haben sich über den Kauf bzw. Verkauf des Pferdes geeinigt. Der Übergabe des Pferdes an seinen neuen Eigentümer steht nichts mehr im Wege und die Freude, insbesondere auf Seiten des Käufers, könnte kaum größer sein. Die Einigkeit der Vertragsparteien und Freude des Käufers über das neue Pferd enden jedoch meist dann, wenn bei dem neuen Sportpartner Rittigkeitsprobleme (z. B. Lahmheit oder Widersetzlichkeit) auftreten und der Tierarzt einen (Röntgen-)Befund feststellt.

Mögliche Abhilfe: Die Sachmangelhaftung des Verkäufers

In dieser misslichen Lage stehen dem Käufer, aufgrund der Sachmangelhaftung des Verkäufers (§§ 434 ff. BGB), von Gesetzes wegen verschiedene Rechte zu. Sofern, die persönliche Bindung zum Pferd noch nicht zu sehr ausgeprägt ist, strebt der Käufer in der Regel die Rückgabe des Pferdes bzw. des Kaufpreises und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags an (Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440 BGB). Voraussetzung für eine derartige Rückabwicklung, aber auch für alle anderen Sachmangelrechte, ist zunächst die Mangelhaftigkeit des Pferdes.

(Röntgen-)Befund als Sachmangel?

Für den juristischen Laien, insbesondere aus der Käuferperspektive betrachtet, scheint der Fall eindeutig. Das Pferd hat einen von der (Ideal-)Norm abweichenden (Röntgen-)Befund, sodass an der Mangelhaftigkeit des Pferdes vermeintlich kein Zweifel besteht. Ganz so einfach ist dies jedoch nicht. In seinem jüngsten Urteil zu dieser Thematik hat der Bundesgerichtshof seine Position, dass eine negative Abweichung von der physiologischen (Ideal-)Norm, sprich ein tierärztlicher (Röntgen-)Befund, ohne nachweisbare klinische Auswirkungen, keinen Sachmangel darstellt, nochmals deutlich gemacht und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Hinsichtlich des (Röntgen-)Befundes ist es dabei unerheblich, ob es sich um einen häufig (z. B. Kissing-Spinnes) oder selten auftretenden Befund handelt.

Beschaffenheitsvereinbarung

Eine Ausnahme lässt der Bundesgerichtshof nur dann zu, wenn die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine explizite Beschaffenheit des Pferdes vereinbart haben. Aus diesem Grund sollten die Vertragsparteien an dieser Stelle einen Blick in den Kauvertrag werfen. Sofern die Vertragsparteien keine explizite Beschaffenheit des Pferdes, z. B. frei von negativen Röntgenbefunden, vertraglich vereinbart haben, stellt ein von der (Ideal-)Norm negativ abweichender (Röntgen-)Befund, ohne dass weitere Auswirkungen nachgewiesen werden können, keinen Sachmangel dar. Hervorzuheben ist zudem, dass dies – ohne Einschränkungen – auch für hochpreisige Sportpferde (im Fall des BGH 500.000,00 €) gilt. Im Fall hatten die Parteien weder direkt noch konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen.

Ausschluss von physiologischen Abweichungen

Möchte der Käufer die Inkaufnahme von jedweden physiologischen Abweichungen von der (Ideal-)Norm vermeiden, sollte er eine derart gelagerte explizierte Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands des Pferdes in den Kaufvertrag aufnehmen. Haben die Vertragsparteien jedoch keine derartige Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag vereinbart, so kann der Käufer nicht erwarten, dass er ein Pferd erhält, das der (Ideal-)Norm entspricht. Der Verkäufer muss ohne explizite Beschaffenheitsvereinbarung lediglich dafür einstehen, „dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird.“

Auswirkungen für die Praxis!

Mit dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof die Sachmängelgewährleistung des Verkäufers in einem angemessenen Rahmen. Denn bei Lebewesen sind Abweichungen vom physiologischen Idealzustand häufig anzutreffen. Dies würde zu einer ausufernden und nicht sachgerechten Haftung des Verkäufers führen. Zugleich hat das Urteil des Bundesgerichtshofs, die Bedeutung einer Ankaufsuntersuchung (AKU) gestärkt. Denn ein Pferd mit einem nachteiligen (Röntgen-)Befund, der nicht im Untersuchungsprotokoll der AKU aufgeführt war, kann nicht ohne weiteres rückabgewickelt werden.

Julia Oidtmann Mag. Iur

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

 

Anmerkung:

In dieser Entscheidung hat der BGH  darüber hinaus  klar entschieden, dass auch ein selbständiger Pferdeausbilder und Trainer sein privat genutztes und vorgestelltes Pferd verkaufen kann, ohne bei diesem Verkauf Unternehmer im Rechtsinne zu sein.

Entscheidend sind hier wie immer die Umstände des Einzelfalles! Dem oben vereinfacht dargestellten, vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall lag also kein Verbrauchsgüterkauf zugrunde. Aus diesem Grund trug der Käufer hier die vollständige Beweislast in zwei Richtungen, er musste beweisen, dass die Mangelerscheinung (hier Rittigkeitsdefizite, das könnte aber auch eine Lahmheit sein) auf den bei dem Pferd vorliegenden Röntgenbefund (der im Protokoll der AKU nicht aufgeführt war) in der Halswirbelsäule zurückzuführen ist und dass dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (i.d.R. Übergabe des Pferdes) vorlag. Hier konnte der Käufer zwar beweisen, dass der Befund in der HWS bei Gefahrübergang vorgelegen hatte, aber er konnte nicht beweisen, dass dieser Befund Auslöser der Rittigkeitsprobleme des Pferdes war, das konnte der vom Gericht bestellte veterinärmedizinische Sachverständige nicht bestätigen.

Wie oben anschaulich dargestellt hatten die Parteien keine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen (z.B. als Dressurpferd in der schweren Klasse einsetzbar oder frei von negativen Röntgenbefunden), die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage hätte führen können.

 

Praxistipp:     Beschaffenheitsvereinbarung:

Ab einer gewissen Kaufpreisklasse wie hier mit einem Kaufpreis in Höhe von 500.000,00 € sollte auch wegen des neuen Röntgenleitfadens in der Praxis über entsprechende Beschaffenheitsvereinbarungen – positiv wie negativ – verhandelt werden. Diese regeln bereits bei Kaufvertragsschluss nach Verhandlung der Parteien auf Augenhöhe die kaufrechtlich geschuldete Beschaffenheit eines Pferdes und werden immer wichtiger.

 

  1. Fallbeispiele Verbrauchsgüterkauf

Im Jahre 2016 hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes seine Rechtsprechung zur Beweislastverteilung im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff BGB geändert. Das hat insbesondere Auswirkungen auf die Beweislastverteilung gem. § 476 (jetzt § 477)  BGB. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (zum Gebrauchtwagenkauf) ist es ausreichend, wenn der Käufer als Privatperson eine Mangelerscheinung innerhalb der ersten 6 Monate nach der Übergabe beweisen kann. Der Käufer braucht nicht mehr die Ursache dieser Mangelerscheinung zu beweisen und er braucht auch nicht zu beweisen, dass die Ursache der Mangelerscheinung bei Übergabe der Kaufsache bereits vorhanden war.

Der Verkäufer muss nunmehr vollständig beweisen, dass die vorgetragene Mangelerscheinung bei Übergabe des Pferdes nicht vorhanden war.

Beispiel aus einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Köln:

Die private Käuferin eines vierjährigen Pferdes nimmt den Verkäufer, einem selbstständigen Pferdeausbilder und Trainer, der planmäßig am Markt auftritt, in dem er ab und zu Pferde zum Verkauf anbietet, 6 Monate nach der Übergabe des Pferdes auf Rückabwicklung in Anspruch, weil das gekaufte Pferd jetzt an einer „Insertionsdesmopathie“ des Fesselträgerursprungs leidet und lahmt. Der beklagte Verkäufer hatte in dem Rechtsstreit vorgetragen, dass das Pferd bis zur Übergabe weder an einer Lahmheit gelitten hatte noch es sonst  irgendwelche Anzeichen einer Fesselträgerproblematik gegeben hatte. Weiterhin trete eine solche Erkrankung häufig durch kurzfristige Überlastung oder einfaches Umknicken plötzlich auf.

Der neuen BGH Rechtsprechung zum Verbrauchsgüterkauf folgend schreibt das Landgericht Köln in einem Hinweisbeschluss:

„Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel, Steigen und Lahmheit aufgrund einer Insertionsdesmopathie wurden ausreichend vorgetragen, so dass die Anwendung der Vermutung gem. § 477 BGB grundsätzlich eröffnet wäre. Die Vermutungswirkung ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits deshalb ausgeschlossen, falls die von der Klägerin geltend gemachten Mängel tatsächlich typischer Weise jederzeit auftreten könnten. … Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Mangelfreiheit des streitgegenständlichen Pferdes im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu beweisen hätte.“

Man könnte jetzt denken, für die anwaltliche Praxis sei die Bearbeitung derartig gelagerter Fälle klar und eindeutig. Leider ist das in Pferderechtsdezernaten nicht ohne Weiteres der Fall, denn es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen der Gerichte, die nicht einheitlich entscheiden.

So entschied das OLG Rostock (und zuvor das LG Stralsund) im vergangen Jahr, dass es einer privaten Käuferin eines bei einem Pferdehändler gekauften 4 jährigen Dressurreitponys (Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag: Einsatz in Dressurprüfungen) nicht gelungen sei zu beweisen, auf welchen der erhobenen Befunde (Spatbefunde in beiden Sprunggelenken, HWS Befund, Strahlbeinbefunde) die bereits 14 Tage nach der Übergabe aufgetretene Lahmheit zurückgeführt werden könne. Das OLG Rostock wies die Klage der Pferdekäuferin ab, indem es die Vermutung (zeigt sich ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate, so wird vermutet, dass dieser schon zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag) für nicht anwendbar hielt, weil es dem vorgetragenen Sachmangel (Röntgenbefunde und Lahmheit) keinen Krankheitswert entnehmen konnte. Das OLG Rostock war schlicht nicht gewillt, die europarechtskonforme Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Pferdekauf zu übertragen. Auch die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung  „Dressurpferd“ änderte für das OLG Rostock entgegen der im 1. Fallbeispiel vom BGH vertretenen Auffassung nichts daran.

 

Praxistipp:     Pferdekaufrechtsfälle sind deshalb Einzelfallentscheidungen, weil ein Lebewesen Kaufgegenstand ist und die Rechtsprechung im Einzelfall die Besonderheiten des Lebewesens berücksichtigt, das eine Vielzahl physiologischer Besonderheiten aufweist und einer Vielzahl physiologischer und psychischer Veränderungen unterworfen wird. Im Verfahren sind regelmäßig die Veterinärmediziner das „Zünglein an der Waage“.

 

Zum Abschluss bilden wir den oben dargestellten Fall des BGH geringfügig um, wir unterstellen der Verkäufer sei als selbstständiger Pferdeausbilder auch Pferdehändler und damit Unternehmer im Rechtssinne, dann läge ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) vor und der Käufer müsste nach der Rechtsprechung des BGH nur beweisen, dass sich eine Mangelerscheinung (§ 434 BGB) innerhalb der ersten 6 Monate gezeigt habe, die die Verwendung des Pferdes negativ einschränkt.

Wie würden Sie entscheiden?

Reicht es aus, dass bei diesem 500.000,00 € Pferd negative Röntgenbefunde der HWS innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten sind?

Das dürfte mit dem BGH zu verneinen sein, denn die Röntgenbefunde stellen ohne klinische Auffälligkeit für sich genommen keinen Sachmangel dar. Daran wird wohl (aller Voraussicht nach) auch künftig die geänderte Rechtsprechung des BGH zum Verbrauchsgüterkauf nichts ändern.

Aber:   Die Klägerin hatte im 1. Fall ja auch umfassend Rittigkeitsprobleme wie Steigen vorgetragen und unter Beweis gestellt.

Hätte die Klägerin nach der aktuellen europarechtskonformen Rechtsprechung zum Verbrauchsgüterkauf dann auch beweisen müssen, dass die Röntgenbefunde Ursache des Steigens sind?

Nach der zuvor dargestellten Auffassung des OLG Rostock ja, nach der zuvor dargestellten Auffassung des LG Köln voraussichtlich nein!

 

Fazit:  Nach allen Auffassungen wären in allen Beispielen die Pferde im kaufrechtlichen Sinne sachmangelhaft gewesen, wenn klinische Auffälligkeit veterinärmedizinische nachprüfbar auf die erhobenen Befunde hätten zurückgeführt werden können.

 

Last but not least!

 

Augen auf beim Pferdeverkauf!

Gerade im hochpreisigen Segment ist es immer noch üblich, dass im Rahmen von Pferdeverkäufen zum Teil hohe Provisionen an Vermittler und Trainer gezahlt werden.  Die Provisionen werden oft in den Kaufpreis eingepreist und werden teilweise Käufern nicht offengelegt. Diese Praxis ist u.a. Gegenstand eines Urteils des OLG Celle (und zuvor des LG Hannover) gewesen. Versteckte Provisionszahlungen halten gerichtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sie gegenüber dem Käufer nicht offen gelegt werden und an Personen gezahlt werden, die das besondere Vertrauen der Käufer (z.B. Tierarzt, Trainer) genießen.

Entsprechende (Pferde-)Kaufverträge können bereits alleine aus diesem Grund rückabgewickelt werden.

Solche Provisionszahlungen haben gleichwohl teilweise eine Daseinsberechtigung, müssen künftig aber in rechtlich zulässiger Weise anders vereinbart werden, wenn der Kaufvertrag dauerhaft Bestand haben soll.

Jennifer Stoll

Rechtsanwältin

Pferdekanzlei kehrt heim

Ab dem 01.03.2017 sind wir in meiner Heimatstadt in 52146 Würselen in der Kaiserstr. 78 für Sie da! In einer Entfernung von weniger als 5 km von der alten Wirkungsstätte dem Schloss Rahe in Aachen dürfen wir Sie nun in den neuen Kanzleiräumen begrüßen.

Jennifer Stoll
Rechtsanwältin

Pferdekaufvertrag-Beschaffenheitsvereinbarung-Beistellpferd-Schutzvertrag

Das Geschäft mit dem Beistellpferd

„Schutzverträge“ über Pferde

„Verwendungszweck Beistellpferd“ im schriftlichen Kaufvertrag

Leider gibt es angesichts des verbraucherfreundlichen auf den Pferdeverkauf anwendbaren Kaufrechts zunehmend die Tendenz von Pferdehändlern in schriftliche Kaufverträge über Pferde den Verwendungszweck „Beistellpferd“ aufzunehmen.

Dabei handelt es sich dann um eine „Beschaffenheitsvereinbarung“. Das verkaufte Pferd muss also praktisch nichts mehr können und braucht für keine Verwendung geeignet zu sein.

Die individualvertragliche Vereinbarung einer Beschaffenheit ist praktisch die einzige Möglichkeit für Pferdehändler, ihre kaufrechtliche Haftung einzuschränken.

Wenn der gezahlte Kaufpreis im Verhältnis zur Beschaffenheitsvereinbarung / zum Verwendungszeck steht, ist das nicht zu beanstanden.

Kritisch wird diese Praxis bei einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit „Beistellpferd“ wenn ein Kaufpreis z.B. in Höhe von 5.000 € und mehr gezahlt werden soll.

Die Kaufpreiszahlung und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit stehen in einem krassen Missverhältnis (mehr als der 10 fache Wert) zueinander. Diese Verträge sind in der Regel sittenwidrig und damit anfechtbar.

Aber: Jedes Gericht ist hier äußerst zurückhaltend und bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit kritisch, denn im Grundsatz herrscht bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit Vertragsfreiheit in Deutschland.

Es wird schließlich niemand gezwungen, eine solche Verwendung individuell bezogen auf das konkrete Pferd im Kaufvertrag festzuschreiben.

Insofern überlegen sie genau, was sie tun.

Bietet man ihnen ein Pferd zu einem im Verhältnis zum tatsächlichen Leistungsvermögen des Pferdes günstigen Kaufpreis an und das unter der Bedingung, die Verwendung als Beistellpferd festzuschreiben, sollten sie lange Nachdenken.

Beispiel: Das 10 jährige Pferd ihrer Wahl hat bis vor einem Jahr nachweislich viele Platzierungen bis zur Klasse L, seit mehr als einem Jahr ist es nicht mehr vorgestellt, der Händler gibt an, es hat in der letzten Zeit überwiegend auf der Weide gestanden ist also in der letzten Zeit kaum geritten. Der Händler setzt den Kaufpreis für dieses Pferd bei 8.500,00 € an. Er ist aber bereit, es Ihnen zum Kaufpreis von 5.000,00 € zu verkaufen, wenn die Verwendung „Beistellpferd“ im Kaufvertrag festgeschrieben wird. Der Pferdehändler erklärt ihnen auch noch, dass durch diese Vereinbarung über die Verwendung des Pferdes seine Haftung für dieses Pferd erheblich eingeschränkt wird.

Wenn sie dies unterzeichnen, vereinbaren sie, dass das Pferd nichts mehr können muss.

Jetzt stellen sie sich die Frage, wie hoch ihre Erfolgsaussichten in einem Klageverfahren sind, wenn z.B. das Pferd hochgradig an Kissing Spines leidet und erhebliche Rittigkeitsdefizite aufweist und sie es deshalb „rückabwickeln“ wollen.

Sachmangelhaftung scheidet hier infolge der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit aus. Das gekaufte Pferd ist prima als Beistellpferd geeignet.

Arglistige Täuschung? Dann müssen sie nachweisen, dass der Verkäufer von dem konkreten Mangel wusste und sie darüber getäuscht hat, damit sie die Beschaffenheitsvereinbarung treffen. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß häufig nicht zu führen, denn selbst wenn sie nachweisen könnten, dass die Beeinträchtigung des Pferdes schon lange existiert, können sie oft nicht beweisen, dass der Verkäufer das wusste. Und dann müssten sie noch nachweisen, dass der Verkäufer absichtlich infolge des konkreten Mangels mit ihnen diese Beschaffenheitsvereinbarung getroffen hat.

Da es auch um „innenliegende Motivation“ des Verkäufers geht, ist dieser Nachweis schwer zu führen.

Bleibt nur noch die Frage, stellt dieser Kaufvertrag einen Verstoß gegen die guten Sitten dar und kann deshalb angefochten werden?

Argument dafür ist das krasse Missverhältnis zwischen dem gezahlten Kaufpreis und der Beschaffenheitsvereinbarung (mehr als das 10 fache des Verkehrswertes eines Beistellpferdes).

Argument gegen die Sittenwidrigkeit ist die Vertragsfreiheit, warum haben sie ein so teures Beistellpferd gekauft?

Der Ausgang eines „Rückabwicklungs“ – Rechtsstreites in diesen Fällen ist immer im Einzelfall zu beurteilen.

In unserem Beispiel hat der Verkäufer die festgeschrieben Beschaffenheit mit ihnen im Zusammenhang mit einem Preisnachlass verhandelt. Er hat sogar erläutert, warum er diese Beschaffenheit im Kaufvertrag festschreiben will. Sie hätten das Pferd ohne diesen Zusatz auch für 8.500,00 € kaufen können.

Wie würden Sie entscheiden, wer trägt das Risiko in diesem Fall, wenn jetzt tatsächlich die Tauglichkeit des Pferdes stark eingeschränkt ist?

In jedem Fall ist die Unterzeichnung eines solchen Kaufvertrages nur dann ratsam, wenn sie sicher sind, dass sie das damit verbundene Risiko auch eingehen wollen, keine Ansprüche auf Sachmangelhaftung des Verkäufers zu haben. Hier hat praktisch der Preisnachlass seinen Preis!
Prinzipiell ist diese Vereinbarung in Ordnung! Nur übernehmen Sie dann eben auch das volle Risiko des Pferdes!

Das Geschäft mit dem Beistellpferd geht aber auch anders:

Immer häufiger versuchen Pferdehalter ihre älteren Pferde oder Pferde, die für ihre eigenen Ambitionen nicht geeignet sind in „gute Hände“ mit sogenanntem Schutzvertrag abzugeben. Hierzu gibt es eine Menge Vertragsformulare im Internet.

Grundsätzlich gilt, wählen sie diese vorformulierten Verträge, füllen die Formulare nur aus und legen sie ihrem Vertragspartner vor, sind beinahe ausnahmslos alle Klauseln (Weiterveräußerungsverbot, festgeschriebener Einsatz des Pferdes, Vertragsstrafe etc. z.B. OLG Celle im Januar 2009) nichts wert.

D.h. sie halten im Streitfall rechtlicher Prüfung nicht stand und schützen kein Pferd!

Aber auch ohne Verwendung von vorgefertigten Vertragstexten und eigens für das konkrete Pferd aufgesetztem Vertrag sind etliche Formulierungen praktisch nicht justiziabel.

Beispielsformulierung:

Das 14 jährige Pferd Sarah wird für 400,00 € als Beistellpferd unter den Voraussetzungen dieses Schutzvertrages übereignet.

Der Käufer verpflichtet sich, Sarah nicht weiterzuverkaufen. Sarah soll nicht mehr im Sport und nicht im Schulbetrieb eingesetzt werden.

Soweit der „Schutzvertrag“ ein Veräußerungsverbot enthält ist er sittenwidrig, das Verbot im Vertrag gilt schlicht nicht, niemand kann in einem Kaufvertrag – und nichts anderes ist ein Schutzvertrag bei dem eine Zahlung fließt – festschreiben, dass das Pferd für immer behalten werden muss.

Spinnen wir den Fall „Sarah“ weiter:

Einen Monat später wird Sarah, die bis vor zwei Jahren noch siegreich in Springprüfungen der Klasse L eingesetzt worden ist, zunehmend aber erhebliche Unlust und Rittigkeitsdefizite gezeigt hatte, von der Schutzvertragskäuferin an einen Pferdehändler für 1.500,00 € weiterverkauft.

Dieser lässt seine Bereiterin „Sarah“ innerhalb eines Monats in drei L –Springen vorstellen, Sarah ist dabei zwei Mal platziert und wird nach dem dritten Turnier wieder an eine 13 jährige, ambitionierte Springamateurin für 5.000 € weiterverkauft und an sie ihre Mutter übergeben.

Und jetzt?

Jene die für „Sarah“ die monatlichen anfallenden Kosten nicht mehr tragen wollten, das Pferd aber dennoch vor dem Einsatz in Springprüfungen schützen wollten, suchen jetzt wutschnaubend Rechtsbeistand. Das Pferd sollte geschützt werden und jetzt ist es schon nach zwei Monaten durch 2 Hände gegangen und wird wieder im Sport eingesetzt, dann hätte man es auch selber als Sportpferd für viel Geld verkaufen können…

Die Schutzvertragsverkäufer wollen Sara zurück. Das ist jedoch nicht mehr möglich, die Amateurin bzw. deren Mutter hat in jedem Fall (gutgläubig) rechtswirksam Eigentum an „Sarah“ erworben. „Sarah“ ist für die ursprünglichen Eigentümer für immer weg.

Dann wollen sie eben das Geld – am liebsten wollen sie sowieso, dass die Schutzvertragskäuferin nur irgendwie bestraft werden soll.

Das ginge durch Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung der Schutzvertragskäuferin und der Forderung von Wertersatz. Dazu müssten die Schutzvertragskäufer jedoch nachweisen, dass die Schutzvertragskäuferin das Pferd nicht als Beistellpferd sondern für den (gewinnbringenden) Weiterverkauf erworben hat. Einziger Anhaltspunkt hierfür: das Pferd ist schon nach einem Monat wieder verkauft worden und nach weiteren zwei Wochen in Springprüfungen eingesetzt worden.

Dieses Indiz reichte dem Amtsgericht Köln im Juni dieses Jahres nicht:

„Insbesondere ergibt sich nicht aus der Weiterveräußerung fünf Wochen nach dem Erwerb, dass die Beklagte von Anfang an vorgehabt hätte, das Pferd nicht als Beistellpferd zu behalten.“ Es könne auch sein, dass das gekaufte Pferd sich mit dem anderen Pferd der Beklagten nicht vertragen habe. Dann brauche man nicht monatelang abzuwarten. „Gegen die Weiterveräußerung des Pferdes bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken, denn das Pferd war nicht zu alt oder zu krank, um noch im Turniersport eingesetzt zu werden, es zeigte nur Rittigkeitsdefizite….Wenn es der neuen Besitzerin gelungen ist, dieses Verhalten bei dem Pferd zu ändern und es wieder zu einem willigen leistungsorientierten Verhalten zu motivieren, ist dies durchaus positiv…. Es ist davon auszugehen, dass ein gut ausgebildetes Springpferd von 14 Jahren als bloßes Beistellpferd auf der Weide eher unterfordert und unausgelastet ist.“

Eine wirksame Anfechtung eines Schutzvertrages / Kaufvertrages bei Weiterverkauf des „zu schützenden Pferdes“ ist immer schwierig.

Fazit: Wollen Sie selbst bestimmen wann und wie ihr Pferd in Rente geht, dann behalten Sie es!

Bessere Variante als die oben erläuterte Form zum Schutz des Pferdes ist, die Vereinbarung einer Schenkung unter Widerrufsvorbehalt oder ein Vorkaufsrecht zu einem festen Kaufpreis in einem normalen Kaufvertrag (Vorkaufsrecht in Höhe des gezahlten Kaufpreises).

Auch eine Nutzungsüberlassung ist eine pferdegerechte Möglichkeit, wird in der Praxis aber nachvollziehbar selten gewählt. Wer übernimmt die vollständigen Kosten für ein Pferd, mit dem er nur machen darf, was der Eigentümer ihm vorschreibt?

Jennifer Stoll
Rechtsanwältin

Reitbeteiligung-Reitbeteiligungsvertrag-Haftung

Wie sollte der Reitbeteiligungsvertrag ausgestaltet sein? Was muss darin stehen?

Wie so häufig im gesamten „Pferdebereich“ findet man eine Vielzahl von vorformulierten Verträgen im Netz. Sie sollten folgendes beachten:

-eine Reitbeteiligungsvereinbarung hat immer einen individuellen Charakter, nicht jeder erwartet das Gleiche von seiner Reitbeteiligung.

-Vereinbaren Sie nur, was Sie auch wirklich vereinbart haben wollen.

– Setzen Sie Ihren Reitbeteiligungsvertrag individuell auf, gerne auch handschriftlich, hierbei können Sie einen bereits erstellten Vordruck als Wegweiser benutzen, aber

-handeln Sie die Bedingungen mit Ihrer Reitbeteiligung auf Augenhöhe aus und halten Sie das Ergebnis der Verhandlungen in einem schriftlichen Dokument fest.

Wie genau sollte geklärt werden, was die Reitbeteiligung mit dem Pferd machen darf? Was ist zu tun, wenn die Reitbeteiligung mit dem Pferd einen Unfall hat? Wie soll die Reitbeteiligung versichert werden?

-Grundsätzlich ist alles eine Frage der Vereinbarung! Im Wege der Vertragsfreiheit können Sie praktisch alles vereinbaren. Sie können nur nicht alles im Wege der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorformulierte Verträge für eine Vielzahl von Verwendern) regeln. D.h. benutzen Sie ein vorgefertigtes Vertragsformular und handeln die konkrete Reitbeteiligung nicht individuell aus, sondern geben die Reitbeteiligungsbedingungen praktisch vor, unterwerfen Sie sich dem AGB – Recht.

-Damit sind Sie in Ihrer Vertragsgestaltung weniger frei. Derartige Verträge halten gerichtlicher Überprüfung im Streitfall vielleicht nicht stand! Bedenken Sie, ein Gericht wird immer dann tätig, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist; der Reitbeteiligungsvertrag sollte individuell genau diesen Fall bereits im Vorfeld berücksichtigen bzw. es sollte den Parteien im Vorfeld klar sein, was im Falle des Falles auf sie zukommt.

-Es ist nicht nur für den Pferdehalter und die Reitbeteiligung wichtig, was genau mit dem Pferd in der vereinbarten Nutzungszeit geschehen soll / darf, sondern es spielt auch rechtlich eine erhebliche Rolle, wie die beiden Beispiele zeigen:

-Das OLG Nürnberg hat im Jahre 2011 eine Haftung des Tierhalters gegenüber seiner Reitbeteiligung für einen Reitunfall, der sich durch die tiertypische Gefahr des Pferdes ereignet hatte, abgelehnt, weil in diesem Fall nach den Vereinbarungen zwischen Pferdehalterin und Reitbeteiligung die Reitbeteiligung genauso wie eine Halterin Einfluss auf das Pferd genommen hatte. Hier hat das OLG die Reitbeteiligung zur Mithalterin des Pferdes gemacht, mit der Konsequenz gegenüber der Eigentümerin keine Ansprüche geltend machen zu können.

-Dies hätte aber auch zur Konsequenz, dass diese Reitbeteiligung auch gegenüber Dritten für Schäden haftet (und zwar genauso wie die Eigentümerin), die das Pferd während ihrer Nutzungszeit verursacht. Dies hat versicherungsrechtliche Konsequenzen, wird die Reitbeteiligung als Halterin gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen, steht ihr i.d.R. keine Pferdehalterhaftpflichtversicherung zur Seite! D.h. Sie muss den Schaden aus eigener Tasche zahlen und sich teilweise bei der Eigentümerin und ebenfalls Halterin schadlos halten.

-Demgegenüber hat das OLG Frankfurt im Jahre 2009 entschieden, dass eine 12 jährige, die nach den „Reitbeteiligungsvereinbarungen“ nicht alleine ausreiten durfte, weder Tierhalterin noch Tierhüterin des Pferdes ist. Hier haftete also der Pferdehalter für Verletzungen infolge eines Reitunfalles. Und dieser Pferdehalter haftet auch alleine, wenn während der Nutzungszeit der 12 jährigen Reitbeteiligung durch das Pferd Dritte geschädigt werden. Die 12 Jährige haftet hier gar nicht.

-Im Grundsatz gilt: gegenüber Dritten haften Tierhalter und Tierhüter (i.d.R. die Reitbeteiligung) als Gesamtschuldner, vorstehende Beispiele zeigen aber, dass nicht jede Reitbeteiligung Tierhüter und manch eine Reitbeteiligung sogar Tierhalter ist!

-Im Ergebnis hängt also die Frage der Haftung des Pferdehalters gegenüber der Reitbeteiligung davon ab, was die Reitbeteiligung mit dem Pferd machen darf, wie viel sie selber entscheiden darf, wie gut sie reitet, wie viel sie für die Nutzung des Pferdes zahlt und wie alt sie ist.

-Gleiches gilt für die Haftung der Reitbeteiligung gegenüber Dritten, für Schäden die das Pferd verursacht.

-In jedem Fall sollte die Reitbeteiligung mit Name, Anschrift und Umfang der Reitbeteiligung gegenüber der Tierhalterhaftpflichtversicherung angezeigt werden.

-Über eine private Unfallversicherung können Sie als Reitbeteiligung nachdenken.

Was passiert, wenn das Pferd krank wird und nicht mehr geritten werden kann?

-Das hängt alleine davon ab, was Sie vereinbaren bzw. verhandeln! Ohne Vereinbarung kann eine Vergütungspflicht entfallen, weil die Reitbeteiligung das Pferd nicht mehr nutzen kann. Sie können aber auch (individualvertraglich) vereinbaren, dass die Vergütungspflicht und die Versorgungspflicht fortbestehen.

Was passiert, wenn das Pferd sich verletzt und die Reitbeteiligung schuld daran ist?

-Das ist für beide Seiten eine unglückliche Situation! Selbstverständlich haftet die Reitbeteiligung für Verletzungen des Pferdes, die durch ihr Verschulden entstehen. Allerdings muss ihr Verschulden im Streitfall nachgewiesen werden und häufig wird die tiertypische Gefahr bei der Entstehung der Verletzung mitberücksichtigt werden müssen.

-D.h. die Reitbeteiligung trägt zwar Schuld, aber weil das Pferd reagiert hat wie ein Pferd und es damit bei der Verletzung mitgewirkt hat, wird im Ergebnis die Haftung dann um die tiertypische Gefahr gekürzt.

-In diesem Zusammenhang besteht ein weiteres Problem darin, dass die Private Haftpflichtversicherung infolge von Haftungsausschlüssen allzu häufig nicht eingreift. D.h. die Reitbeteiligung sieht sich einer berechtigten Forderung des Pferdeeigentümers gegenüber, die sie möglicherweise aber nicht zahlen kann.

FAZIT:

Finger weg von einer Reitbeteiligung, wenn Sie sich des wechselseitigen Risikos nicht bewusst sind!

Wenn etwas passiert, ist das allzu häufig schlimm, manchmal für die Reitbeteiligung, manchmal für den Pferdeeigentümer.

Es existiert weder ein vertragliches noch ein versicherungsrechtliches RUND UM SORGLOS PAKET für die Vereinbarung einer Reitbeteiligung am Pferd!

In jedem Fall müssen beide Seiten des Reitbeteiligungsvertrages ein Haftungsrisiko eingehen. Je individueller und interessengerechter die Regelungen, desto kleiner der Streit, wenn etwas schief geht.

Jennifer Stoll
Rechtsanwältin, Aachen

Ankaufsuntersuchung – Kaufuntersuchung – Pferdekaufvertrag

Beantwortung der Fragen zum Thema Ankaufsuntersuchung/ Kaufuntersuchung (Rechtsanwältin Jennifer Stoll, Aachen)

1. Warum ist die KU wichtig? Wer muss sie bezahlen? Wie schützt sie Verkäufer und Käufer?

Zunächst sollte begrifflich zwischen Kaufuntersuchung und Ankaufsuntersuchung unterschieden werden. Man spricht von Kaufuntersuchung, wenn ein Verkäufer eines Pferdes das Gutachten über den Gesundheitszustand eines Pferdes in Auftrag gibt und von Ankaufsuntersuchung, wenn das Gutachten von einem Pferdekäufer im Vorfeld eines Kaufvertragsschlusses in Auftrag gegeben wird.

Rechtlich und damit praktisch bedeutsam ist diese Frage wegen der abweichenden Haftung des beauftragten Tierarztes für die Richtigkeit seines Gutachtens. Dieser haftet nur gegenüber dem Käufer, der ihn beauftragt hat. Der Tierarzt haftet aber gegenüber jedem Käufer eines Pferdes (nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), wenn er vom Verkäufer beauftragt worden ist.

Der Auftraggeber also Verkäufer oder Käufer zahlt die Untersuchung und hat Anspruch auf einen schriftlichen Bericht (das Gutachten).

Rechtlich schützt die AKU / KU vor allem den Verkäufer eines Pferdes, der damit den Gesundheitszustand des Pferdes zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses dokumentiert. Sie enthält eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Gesundheitszustand im Rahmen des Untersuchungsumfangs.

Tatsächlich will aber der Käufer in der Regel vor oder bei dem Kauf eines Pferdes wissen, was ihn erwartet, bzw. welche Risiken das auserwählte Pferd mit sich bringt.

2. Worauf sollte der Käufer achten?

Der Käufer sollte für sich selbst den Untersuchungsumfang anhand der Fragen, was ist ihm wichtig, welche Befunde sollen erhoben werden, genau abwägen. Der Umfang der Ankaufsuntersuchung sollte anhand des geplanten Einsatzes des Pferdes festgelegt werden.

Liegt schon ein Untersuchungsbericht, also das Ergebnis einer Kaufuntersuchung vor, sollte der Käufer abwägen, ob der durchgeführte Untersuchungsumfang seine Wünsche und Erwartungen erfasst und gegebenenfalls über die Erhebung weiterer Befunde wie Röntgenbilder nebst Bericht nachdenken.

Wichtig! Werden Ihnen vom Verkäufer bereits Röntgenbilder zu einem Pferd übergeben, sollten Sie diese von einem Tierarzt Ihres Vertrauens auswerten lassen, auch wenn Sie selber vielleicht gar keine Ankaufsuntersuchung machen lassen wollten!

Zeigt sich später bei dem gekauften Pferd ein Mangel, z.B. eine Lahmheit, deren Ursache in einem der Ihnen übergebenen Röntgenbilder bereits enthalten d.h. sichtbar ist (was Sie vielleicht nicht wissen, weil sie die Röntgenbilder nicht haben auswerten lassen), sieht die Rechtsprechung hierin eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung über das gekaufte Pferd. D.h. Sie können keine kaufrechtlichen Ansprüche mehr ableiten wegen eines Mangels, der auf einen röntgenologischen Befund zurückzuführen ist, der auf den ursprünglichen Röntgenbildern sichtbar war.

Jennifer Stoll
Rechtsanwältin

tierärztlicher Behandlungsvertrag, Einsicht in Behandlungsdokumentation, Pferdeeigentümer, Nacherfüllung durch Pferdehändler

Wenn Tierärzte Juristen werden müssen…

Anspruch auf Einsicht in Behandlungsunterlagen des Pferdeeigentümers der nicht Auftraggeber der Behandlung ist:

In einer Pferdeklinik wird ein Pferd mit Verdacht auf periodische Augenentzündung eingeliefert (equine rezidivierende Uveitis). Einlieferer ist ein Fahrer eines Speditionsunternehmens, der das Pferd im Auftrag eines der Klinik bekannten Pferdehändlers einliefert.

Der Auftrag an die Klinik erfolgte telefonisch, bei dem Pferd soll
– eine punktförmige Entfärbung = Eintrübung sowie ein auffälliger Tränenfluss am linken Auge festgestellt worden sein.

Das Pferd wird klinisch untersucht, alle Anzeichen sprechen nach Ansicht des behandelnden Tierarztes gegen eine periodische Augenentzündung, der behandelnde Tierarzt weist aber darauf hin, dass die ERU zweifelsfrei nur durch eine Kammerwasserentnahme ausgeschlossen werden kann.

Die klinisch erhobenen Befunde am linken Auge des Pferdes:

– geringradiger seröser Tränenfluss
– geringradige Bindehautrötung
– am Rand der Hornhaut punktförmige Entfärbung und leichte Verdickung
– bäschenartige Linsenveränderung in der Linsenvorderfläche
– geringradige Auflagerung auf Linsenrückfläche

Der Augeninnendruck ist leicht erhöht, aber innerhalb des Referenzbereiches.

Der Auftraggeber entscheidet sich gegen eine Kammerwasserentnahme und lässt das Pferd wieder abholen.

14 Tage später meldet sich eine der Klinik unbekannte Pferdeeigentümerin und fragt nach den Untersuchungsergebnissen.

Die Auskunft wird ihr mit der Begründung verweigert, sie sei nicht Auftraggeberin der Untersuchung, Auskunft könne nicht erteilt werden.

Eine weitere Woche später erhält die Pferdeklinik Post von einer Rechtsanwältin, die Einsicht in die Behandlungsunterlagen verlangt.

Der Hintergrund zu der Untersuchung:

Das in der Klinik untersuchte Pferd war etwa drei Monate zuvor der Anruferin verkauft und rechtswirksam übereignet worden. Nachdem der Haustierarzt der Käuferin aufgrund der Eintrübung im linken Auge und des Tränenflusses den Verdacht einer periodischen Augenentzündung geäußert hatte, wandte sich die Käuferin an den Pferdehändler und zeigte den mutmaßlichen Sachmangel des Pferdes an.

Dieser ließ das Pferd im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB von einem Spediteur abholen und verbrachte es in die Klinik zur diagnostischen Abklärung. Nach zwei Tagen ließ er das Pferd wieder zur Käuferin zurückbringen, teilte ihr mit, die Auffälligkeit am linken Auge habe keinen Krankheitswert und wünschte ihr viel Spaß mit dem Pferd.

Er weigert sich, Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.

Die Klinik verweigert der Eigentümerin des behandelten Pferdes ebenfalls nach wie vor die Einsicht in die Behandlungsunterlagen und beruft sich auf die Tierärztliche Schweigepflicht gegenüber ihrem Auftraggeber.

Zu Recht?

Nein!

Vorab: eine tierärztliche Schweigepflicht entsprechend der Schweigepflicht eines Arztes der Humanmedizin existiert nicht! Eine solche besteht nur dann, wenn es um die Feststellung von Krankheiten eines Tieres geht, die auf den Menschen = den Pferdeeigentümer / -Halter übertragen werden können.

Gleichwohl muss der Tierarzt im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag die wirtschaftlichen Interessen seines Auftraggebers schützen, hierzu zählt im Grundsatz selbstverständlich auch die Geheimhaltung erhobener Befunde bei einem Tier gegenüber Dritten.

In diesem Fall aber hat die Klinik das Pferd der Anruferin behandelt. Diese hat als Eigentümerin des behandelten Pferdes ohne Zweifel einen Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsdokumentation. Dies ergibt sich schon aus dem Tierschutzgesetz, die Halterin muss wissen, ob und wie sie das Tier weiterbehandeln soll. Abgesehen davon, hat die Klinik zum Behandlungszeitpunkt das Eigentum der Anruferin behandelt, insoweit ergibt sich der Anspruch direkt aus dem Eigentum (§ 903 BGB).

Der Anspruch besteht aber auch gem. § 810 BGB.

Von der Behandlungsdokumentation abhängig ist das (Kauf-)Rechtsverhältnis zwischen Pferdehändler und Käuferin, das Pferd ist im Rahmen der Nacherfüllung vom Verkäufer / Pferdehändler in die Klinik verbracht worden. D.h. die Untersuchung und somit auch die Behandlungsdokumentation erfolgten auch im Interesse der Pferdekäuferin.

Hier hat die Käuferin einen eigenen Anspruch auf Vorlage der vollständigen Behandlungsdokumentation gegen die Klinik!

Verweigert die Klinik die Herausgabe der / Einsicht in die Behandlungsunterlagen macht Sie sich u.U. schadensersatzpflichtig.

Fazit: Wenn gegen Sie ein Anspruch auf Vorlage der Behandlungsdokumentation gerichtet wird und Sie sich nicht sicher sind, ob sie vorlegen müssen oder nicht, fragen Sie im Zweifel bei der Bundestierärztekammer nach!

Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass Sie zur Herausgabe der Behandlungsdokumentation verpflichtet sind, wenn Ihnen jemand nachweist, zum Behandlungszeitpunkt Eigentümer eines von Ihnen behandelten Pferdes zu sein. Sie sollten vorher den Auftraggeber über die Herausgabe informieren!

Artikel „Pferd verloren – und keiner haftet“ in der Reiterrevue, Rechtsanwältin Jennifer Stoll